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Der kalkulatorische Arztlohn in der ärztlichen Vergütung : gutachterliche Stellungnahme für den GKV-Spitzenverband

Imputed entrepreneurial profit in the payment system for outpatient physicians in Germany : report for the National Association of Statutory Health Insurance Funds

  • Es ist grundsätzlich sachgerecht, dass der Erweiterte Bewertungsausschuss die Berechnung des kalkulatorischen Arztlohns aus pragmatischen Gründen am Prinzip der Opportunitätskosten orientiert hat. Es ist allerdings nicht zwingend, dass das Oberarztgehalt im Krankenhaus als Referenzmaßstab dient. Für einen erheblichen Teil der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte dürfte – insbesondere wegen der im Vergleich zur oberärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus geringen Leitungs- und Personalverantwortung – eher das Facharztgehalt der geeignete Referenzmaßstab sein. Aus gutachterlicher Sicht sind Forderungen kritisch zu bewerten, die grundsätzlich vom bisher angewandten Modell zur Berechnung des kalkulatorischen Arztlohns abweichen. Einer dieser Ansätze sieht die Berechnung eines konkurrenzfähigen Arzthonorars auf der Basis des Einkommens von Angehörigen vergleichbarer freier Berufe vor. Die dazu vorgelegten Vergleichseinkommen sind jedoch höchst selektiv. Als wenig sachgerecht sind zudem Vorschläge zu bewerten, die zusätzlich zum kalkulierten Arztlohn einen Risikoaufschlag für die unternehmerische Tätigkeit vorsehen. Das unternehmerische Risiko der Niederlassung ist schließlich durch eine Vielzahl von Regelungen sehr gering. Ähnliches gilt für Forderungen, die Aufschläge auf den kalkulierten Arztlohn in Regionen mit überdurchschnittlich hoher Produktivität bzw. Kaufkraft vorsehen. Solche Zuschläge wären nur zu rechtfertigen, wenn es in Regionen mit hoher Kaufkraft bzw. Produktivität keine hinreichenden finanziellen Anreize zur Niederlassung gäbe. Dies ist jedoch keinesfalls zu erkennen. Ausgesprochen kritisch sind zudem Forderungen nach einer Berücksichtigung des kalkulatorischen Arztlohns bei der Weiterentwicklung der Gesamtvergütung zu bewerten. Erstens gibt es keinerlei gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben, wonach Veränderungen beim kalkulatorischen Arztlohn bei der Festsetzung der Gesamtvergütung berücksichtigt werden müssen. Zweitens ist der bereinigte Überschuss ohne jede Anpassung des kalkulatorischen Arztlohns zwischen 2007 und 2011 um rund 13.000 Euro oder etwa elf Prozent angestiegen. Im Jahr 2014 dürfte der bereinigte Überschuss nach Schätzungen des Gutachters zwischen 127.000 und 140.000 Euro gelegen haben. Drittens würde eine gesetzlich nicht normierte Berücksichtigung des kalkulatorischen Arztlohns bei der Weiterentwicklung der Gesamtvergütung zu einer für die Versichertengemeinschaft problematischen Ausgabendynamik führen – insbesondere durch eine sich gegenseitig verstärkende Mehrfachdynamisierung zwischen den Tarifverhandlungen im stationären Bereich und den Honorarverhandlungen in der ambulanten ärztlichen Versorgung.

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Metadaten
Author:Stefan Greß
URN:urn:nbn:de:hebis:66-opus4-3440
ISBN:978-3-940713-14-8
Series (Serial Number):pg-papers : Diskussionspapiere aus dem Fachbereich Pflege und Gesundheit (2015,2)
Document Type:Report
Language:German
Date of Publication (online):2015/09/25
Publishing Institution:Hochschule Fulda
Creating Corporation:Fachbereich Pflege und Gesundheit
Release Date:2015/09/28
Tag:Arztlohn; Vergütung; ambulante Versorgung
entrepreneurial profit; payment system physicians
Pagenumber:32
Licence (German):License LogoEinfaches Nutzungsrecht

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