Refine
Year of publication
Document Type
- Part of Periodical (414)
- Working Paper (115)
- Report (37)
- Conference Proceeding (27)
- Article (21)
- Master's Thesis (19)
- Bachelor Thesis (13)
- Book (9)
- Doctoral Thesis (9)
- Part of a Book (4)
Keywords
- Newsletter (389)
- Biosphärenreservat Rhön (61)
- Vorlesungsverzeichnis (19)
- Gesundheitskompetenz (15)
- Gesundheitsversorgung (9)
- Eingliederungshilfe (8)
- Biosphärenreservat (7)
- Hessische Rhön (7)
- Nachhaltige Entwicklung (7)
- Corona-Pandemie (6)
Institute
In der vorliegenden Arbeit sollen durch die Auswertung von Literatur sowohl die positiven als auch die negativen Effekte, die der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen mit sich bringt, dargelegt werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen schädlichen oder nützlichen Einfluss auf Natur- und Kulturlandschaften nimmt.
Seit der Gründung der Nationalstaaten diskutieren Bürger, Politiker und Wissenschaftler zu Fragen des regionalen Bewusstseins, der Definition, Verortung und Anwendung des Heimatbegriffs. Er beinhaltete eher Sehnsüchte als Realitäten, bedeutet Suche nach kleinen, überschaubaren Einheiten, nach Geborgenheit, Wurzeln und Traditionen. Dies impliziert wohl oft nostalgische Rückblicke Ewig-Gestriger auf die „guten alten Zeiten“ mit ihren knappen ökonomischen und energetischer Ressourcen. Ein „Kirchturmdenken“ verbindet sich nicht nur mit räumlicher Begrenzung, sondern auch mit dem Willen zur Gestaltung und dem Zwang zur Verteidigung des eigenen Aktionsraums. Dazu gehört ein nach Sicherheit suchendes ökonomisches Verhalten mit bewusstem Erkennen und bewusster Inwertsetzung der natürlichen Umwelt, eine Standortgebundenheit des Lebens, des Handelns und der sozio-kulturellen Ausdrucksformen. Doch hat unsere Gesellschaft nicht ihren Weg gefunden vom konfessionellen und dialektalen „Flickerlteppich“ vergangener Reiche, und gerade der fränkischen Fürstentümer, hin zu raumübergreifender Mobilität von Menschen, Gedanken und Innovationen in einer Welt, in der Trendsetter und Marketingmanager Einheitskulturen für den mündigen Verbraucher propagieren (s. auch GERSTNER 1992) ?
Mit dem Entwicklungsmotiv „Eine Region besinnt sich auf gemeinsame Stärken: Der Mittelrhein – Ein Stück Weltkultur“ und den in verschiedenen Handlungskonzepten dargelegten und abgestimmten Handlungszielen und Projekten sind wichtige Schritte zu einer gemeinsamen Regionalentwicklung getan, die im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit eine große Chance zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Tals bietet. Nachhaltigkeit bezieht sich in diesem Kontext auf die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft einschließlich der Erhöhung der ökologischen Wertigkeit sowie der Steigerung der Attraktivität für Besucher und Bewohner. Mit der Förderung der regionalen Identität soll das Weltkulturerbe den Bekanntheitsgrad des Mittelrheintals in der Welt erhöhen und somit zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Tourismus beitragen. Im Bereich des Tourismus, der Landschaftspflege sowie in der gezielten Vermarktung regionaler Produkte sollen insbesondere für die Landwirtschaft bzw. den Weinbau zusätzliche Einkommensquellen erschlossen werden.
„Woher kommen Eier? Was frisst eine Ziege? Wie entsteht unsere Milch?“ Das sind nur einige Fragen, die Grundschüler immer häufiger stellen, wenn es um unsere Nahrungsmittel und die Landwirtschaft geht. Einem großen Teil unserer Bevölkerung sind viele Arbeitsabläufe in landwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr bekannt, und das Wissen um den Ursprung der Nahrungsmittel und deren Weiterverarbeitung geht immer mehr verloren. Zudem wird in Kinderbüchern und Fernsehsendungen oft ein idyllisches und verfälschtes Bild von Landwirtschaft vermittelt, das mit dem Alltag auf dem Bauernhof kaum noch etwas zu tun hat. Um diese Wissensdefizite auszugleichen, wurde im Jahr 2000 die Initiative Bauernhof als Klassenzimmer vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Hessischen Bauernverband und dem Hessischen Kultusministerium ins Leben gerufen. Mittlerweile stehen für alle Interessierten in einem eigenen Internetportal (www.bauernhof-als-klassenzimmer-hessen.de) zahlreiche Informationen zum Herunterladen bereit. Auch Lehrerfortbildungen werden dokumentiert und die Suche nach landwirtschaftlichen Partnerbetrieben – vor allem in der eigenen Region – durch eine Adressenliste erleichtert.
Hintergrund: Da in Deutschland „Gewalt in der Geburtshilfe“ nicht einheitlich definiert ist, wird in der Arbeit darunter die Gewalt gegen Frauen/Familien und/oder gegen geburtshilfliches Personal verstanden. Bislang ist dies kein Pflichtthema in der primären Hebammenqualifizierung, obwohl eine Prävalenz bis zu 78% geschätzt wird. Folgen und Auswirkungen von „Gewalt in der Geburtshilfe“ können allerdings schon während der Studienzeit gravierend sein. Die neue HebStPrV vom 10.01.2020 stellt dahingehend eine erste gesetzliche Verankerung dar, indem Kompetenzen gefordert werden, die auch für „Gewalt in der Geburtshilfe“ essenziell sind.
Fragestellungen: Es wird untersucht, wie Hebammenstudierende derzeit mit „Gewalt in der Geburtshilfe“ konfrontiert werden und welche Aspekte für eine optimale Qualifizierung zu diesem Thema relevant sind.
Methodik: Die Autorin führte eine deskriptive Querschnittsanalyse mittels schriftlicher Online-Befragung über Google-Forms bei 70 Hebammenstudierenden der Hochschulen Fulda und Jena durch. Insgesamt wurden 179 Studierende angeschrieben, so dass es einer Rücklaufquote von 39,1% entspricht. Die Datenanalyse erfolgte mit IBM SPSS Statistics 25.
Ergebnisse: 77,1% aller befragten Studierenden gaben an, „Gewalt in der Geburtshilfe“ erlebt zu haben. Am belastendsten sind dabei: Situationen, in denen geburtshilfliches Personal Gewalt gegen Frauen/Familien ausübt (98,1% aller Teilnehmenden), Hierarchien unter geburtshilflichem Personal (79,6%) und Diskrepanz zwischen Gelerntem und Praktiziertem (74,1%). Derzeit haben sich die Teilnehmenden am längsten in ihrer Freizeit mit der Thematik beschäftigt (Median: 10h) und jede Zweite (50%) gab an, die Auseinandersetzung im Studium in gewissem Maße unzureichend zu finden. Die Studierenden wünschen sich theoretischen Input vor dem ersten Praxiseinsatz, Informationen zum hausinternen Umgang mit „Gewalt in der Geburtshilfe“ bei der Einarbeitung sowie Reflexion und Austausch nach jedem gewaltvollen Ereignis und nach jedem Einsatz. Laut ihnen sollte sich das Thema modularisiert durch den seminaristischen und fachpraktischen Unterricht zu Geburtshilfe, Schwangerschaft, Wochenbett und Ethik ziehen. Die inhaltlichen Schwerpunkte einer Sensibilisierung sollten laut Datenanalyse bei beiden Lehr-/Lernorten auf dem Erlangen individueller Umgangs- und Bewältigungsstrategien, Möglichkeiten der Prävention und Wissen über Hilfsangebote liegen.
Fazit: Eine im deutschen Sprachgebrauch gültige Definition von „Gewalt in der Geburtshilfe“ ist zwingend erforderlich, bei der auch werdende Hebammen als direkt Betroffene erwähnt werden. Das bisherige Hebammenstudium beinhaltet noch zu wenig Auseinandersetzung mit der Problematik, so dass die neue HebStPrV dahingehend eine erste Verbesserung sein könne. Pflichtthematisierungen im Hebammenstudium sind sowohl bei der ausbildenden Hochschule als auch in der Praxis für eine ausreichende, eher praktisch orientierte Sensibilisierung nötig.
Im Zentrum der ethnografischen Feldstudie steht die Lebenswelt der illegalen brothel-Prostitution in Mumbais red light area Grant Road. Damit verbunden stellt sich die Frage, wie die von mir beforschten Sexarbeiterinnen ihren Alltag in der brothel-Prostitution bewältigen und gestalten. Mit der vorliegenden Arbeit werden Sexarbeiterinnen in der brothel-Prostitution betrachtet. So wird auf dieses soziale Thema und die damit verbundene Soziale Arbeit über nationale Grenzen hinweg aufmerksam gemacht.
Weil die brothel-Prostitution in Indien im Gesetzbuch Immoral Traffic Prevention (Act) 1965 als kriminell deklariert ist, handeln die betreffenden Subjekte illegal und haben sich ein eigenständiges Netzwerk geschaffen, um trotzdem handlungsfähig zu sein.
Im Fokus dieser Studie stehen die Sexarbeiterinnen und die Frage, wie sie ihren Alltag in ihrer prekären Situation der brothel-Prostitution bewältigen und gestalten. Die von mir beforschten Sexarbeiterinnen haben soziale Ungleichheiten erfahren, die auf unterschiedliche Indikatoren zurückzuführen sind. In der Tätigkeit als Sexarbeiterinnen in der brothel-Prostitution sehen diese Frauen eine Hoffnung, die Lebensqualität für sich und ihre Herkunftsfamilie zu verbessern. So sind die Sexarbeiterinnen herausgefordert, ihre beruflichen und privaten Belange in der Vielschichtigkeit des Alltags miteinander zu vereinbaren.
Einerseits werden auf der mentalen Ebene die sozialen Räume des Berufes und des Privaten miteinander verwoben, andererseits wird versucht, beides voneinander zu trennen. In meiner Arbeit wird hinterfragt, mit welchen Ressourcen, Potenzialen und subjektiven Strategien Sexarbeiterinnen ihre prekäre Situation bewältigen und wie sie autonom handeln. Zugleich sind diese Frauen auch Momenten von ambivalenten Situationen ausgesetzt – zwischen Handlungsmacht und Handlungseinschränkung. Im Rückgriff auf entworfene Strategien und im ressourcenorientierten Handeln kann dieses Spannungsverhältnis zwischen Handlungsmacht und Handlungseinschränkung ertragen werden, die beide im Alltag miteinander verflochten sind.
Die vorliegende Untersuchung hat zum Ziel, ergänzend zum Life II-Projekt Rhön: Zustandserfassung am Heidelstein-Südhang (FABION 1999) die Vogelfauna des Gebietes zu kartieren. Ziel der Arbeit von 1999 war neben der Bestandserhebung die Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungshinweisen unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion von Fichtenbeständen und der Erstpflege von Borstgrasrasen. Es wurden flächendeckende botanische Untersuchungen, eine Kartierung der Potentiellen Natürlichen Vegetation auf Feucht- und Naßflächen im Fichtenforst sowie eine Altersklassifizierung der Fichtenbestände durchgeführt. Die faunistischen Untersuchungen waren auf die Erfassung der Tagfalter, der Quellmollusken und der Libellen beschränkt.
Vor vier Jahren haben wir an dieser Stelle in den Beiträgen Region und Nachhaltigkeit den Grundstein zur jährlichen Berichterstattung über den Entwicklungsstand und die Perspektiven der Wissenschaftlichen Sammlung UNESCO-Biosphärenreservat Rhön (kurz: Wissenschaftliche Sammlung Rhön oder WSR) gelegt. In diesem Jahr nehmen wir die erfolgreich vollzogene Integration der Wissenschaftlichen Sammlung Rhön in den Dauerbetrieb der Hochschul- und Landesbibliothek (HLB) Fulda zum Anlass, künftige Schwerpunkte für den Ausbau der Sammlung zu skizzieren.
Die Wissenschaftliche Sammlung UNESCO-Biosphärenreservat Rhön zielt darauf ab, eine möglichst umfassende und vollständige Sammlung der verfügbaren Publikationen und Materialien zum Themenkomplex nachhaltiger Regionalentwicklung im Biosphärenreservat Rhön aufzubauen und v.a. der interessierten Fachöffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur verbreiterten regionalen und auch überregionalen Bekanntmachung der Sammlung ist die Einbindung der WSR in bibliothekarische und fachwissenschaftliche Portale und Informationsmedien von Bedeutung, um neue Nutzerkreise zu erschließen und die Nutzung des Bestands weiterhin zu erhöhen.
Mit der „Wissenschaftlichen Sammlung UNESCO-Biosphärenreservat Rhön“ entsteht nach umfangreichen Vorarbeiten (OTT/WITTMANN 2004) eine Spezialsammlung für nachhaltige Regionalentwicklung im UNESCO-Biosphärenreservat Rhön. Die Modellhaftigkeit der Wissenschaftlichen Sammlung Rhön bezieht sich zunächst auf die Professionalisierung von Literatursammlungen in Biosphärenreservaten, wobei die konkrete Nutzerorientierung und das Selbstverständnis als wissenschaftliche Infrastruktureinrichtung stets im Vordergrund stehen. Neuartige Kooperationsformen und die Vernetzung von verstreut vorhandenen Beständen können der Weg dorthin sein.
Die Stadt Sontra stand bei der Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplans vor der Situation, die bisher praktizierte Ausweisung von Bauflächen zu überdenken, weil die Rahmenbedingen für das Bauen und die Bevölkerungsstruktur aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region sich sehr stark verändert hatten. Diese stetige Bevölkerungsveränderung und stark sinkende Grundstücks- und Immobilienpreise habe die Bautätigkeit für Ein- und Zweifamilienhäuser fast zum Erliegen gebracht. Deshalb konnte und musste das Ziel in einem neuen Flächennutzungsplan sein, die Ausweisung von Bauflächen deutlich zu verringern.
Was wir erreichen wollen, die wir diesen Kompromiss von nur 3 Jahren mittragen, ist eine Ausweitung auf den gesamten Flächenlandkreis Fulda und darüber hinaus Richtung Vogelsberg („kreisübergreifende gentechnikfreie Bewirtschaftung“). Des Weiteren sollen Engagierte (Anbauverbände, Naturschutz und Verbraucherschutz, Imker und Weiterverarbeiter, Lebensmittelhandel/Tegut) stärker bzw. neu eingebunden werden. Entsprechende Gespräche haben begonnen. Allerdings ist in Zukunft der Anbau transgener Bäume ein über die landwirtschaftlichen Anbaugebiete hinaus notwendiges Aktionsfeld. Hier müssen Waldbesitzer und staatliche Forstwirtschaft mit einbezogen werden.
„Keine Gentechnik im Biosphärenreservat – Bauern in der Rhön wollen auf Laborsaaten verzichten“ – mit diesem Aufmacher startete der Deutschlandfunk seine Berichterstattung über einen Festakt am Montag, den 27. Juni 2005: Mit der Errichtung eines sechs Meter hohen Dreibeins am Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen hatten die Kreisbauernverbände Rhön-Grabfeld, Fulda-Hünfeld e.V., Schmalkalden-Meiningen e.V. und Eisenach/Bad Salzungen e.V. der „Gentechnikfreien Anbauzone im Biosphärenreservat Rhön“ ihre Zusammenarbeit symbolisch verdeutlicht. Anschließend wurde die Öffentlichkeit über den derzeitigen Sachstand der Aktion in der Rhön unterrichtet: 1.135 Landwirte der sechs umliegenden Landkreise beteiligen sich inzwischen an dem Projekt. Durch diese Aktion werden rund 65.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche erfasst (entnommen der gemeinsamen Presseerklärung der beteiligten Verbände vom 27.6.2005). Damit reiht sich diese Initiative ein in eine Bewegung von Landwirten, die mittlerweile in ganz Deutschland und Europa aktiv ist (ausführliche Informationen unter www.gentechnikfreie-regionen.de und www.gmo-freeregions.de).
Hintergrund und Zielsetzung:
Die Corona-Pandemie ging mit umfangreichen Veränderungen des Alltages an Grund- und weiterführenden Schulen einher und stellte an Menschen deutschlandweit hohe Anforderungen an den Umgang mit Gesundheitsinformationen. Aktuelle Studien deuteten auf ein hohes Belastungserleben und eine psychische Beanspruchung von Schüler*innen, Schulleitungen und Lehrpersonen während der Corona-Pandemie hin. Vor diesem Hintergrund wurde am Fachbereich Gesundheitswissenschaften der Hochschule Fulda unter der Leitung von Frau Prof. Dr. Rathmann die Studie zur „Gesundheit und Gesundheitskompetenz von Schüler*innen, Schulleitungs- und Lehrpersonal an hessischen Grund- und weiterführenden Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie (GhoStiH)“ durchgeführt. Innerhalb der Studie wurde (1) das Belastungs- und Beanspruchungserleben sowie die Gesundheitskompetenz von Schulleitungen, Lehrpersonen und Schüler*innen an hessischen Grund- und weiterführenden Schulen erfasst. Daneben standen (2) wahrgenommene Veränderungsbedarfe im Hinblick auf Belastungen, Beanspruchungen und die Gesundheitskompetenz von Schulleitungen, Lehrpersonen und Schüler*innen während der Corona-Pandemie im Fokus. Schließlich sollten (3) Handlungsempfehlungen zur Minderung pandemiebedingter Belastungen und Beanspruchungen sowie zur Förderung der Gesundheitskompetenz bei den Zielgruppen formuliert werden.
Methodik:
Im Rahmen des qualitativen Anteils der Studie wurden im Zeitraum von März bis Mai 2021 n=8 Schüler*innen wie auch n=7 Schulleitungen und n=9 Lehrpersonen mithilfe von problemzentrierten Interviews telefonisch bzw. videogestützt befragt. Die Interviews wurden transkribiert und mithilfe der qualitativen Inhaltsanalyse unter Verwendung deduktiver und induktiver Kategorienbildung ausgewertet.
Ergebnisse:
Die Ergebnisse wiesen auf ein starkes Belastungs- und Beanspruchungserleben der Schüler*innen wie auch des Schulleitungs- und Lehrpersonals während der Corona-Pandemie hin. Fehlende soziale Beziehungen und fehlende Alltagsstrukturen stellten starke Belastungen der Schüler*innen dar und wirkten sich negativ auf die psychische Gesundheit aus. Dabei waren Gefühle der Einsamkeit, Langeweile, Aggressivität und des "Genervtseins“ in allen Gruppen der Schüler*innen präsent. Das Gesundheitsverhalten, wie etwa das Bewegungs- und Ernährungsverhalten, war bei den Schüler*innen unterschiedlich stark ausgeprägt. Die kritische Beurteilung pandemiespezifischer Gesundheitsinformationen bereitete einem Teil der Schüler*innen Schwierigkeiten, wohingegen das Finden, Verstehen und Anwenden der Informationen weniger problematisch erschien.
Belastungen und Beanspruchungen des Schulleitungs- und Lehrpersonals bezogen sich überwiegend auf die Ebenen der Arbeitsaufgabe, -organisation, -umgebung und das soziale Umfeld während der Corona-Pandemie. Die Interviews deuteten auf eine psychisch-emotionale Beanspruchung des Schulleitungs- und Lehrpersonals während der Corona-Pandemie hin, wohingegen physische Beanspruchungen eine untergeordnete Rolle spielten. Die Mehrheit der Befragten berichtete von einem ausgeprägten Gesundheitsverhalten und einem hohen Gesundheitsbewusstsein. Anhand der Interviews zeigten sich nur wenige Schwierigkeiten des Schulleitungs- und Lehrpersonals im Umgang mit pandemiespezifischen Gesundheitsinformationen, welche überwiegend auf den Kompetenz-Ebenen der Beurteilung und Anwendung zu finden waren. Bedarfe wurden im Hinblick auf schulische Rahmenbedingungen, Kommunikations- und Kooperationsprozesse wie auch auf gesundheitsbezogene Angebote formuliert.
Schlussfolgerungen:
Um das Belastungserleben von Schüler*innen während der Corona-Pandemie und in vergleichbaren Situationen zu senken und einen Beitrag zur Stärkung von Gesundheit und Wohlbefinden zu leisten, wurden vier Handlungsfelder identifiziert. Das erste Handlungsfeld bezieht sich auf eine „Strukturierung des Alltages“, welche während der Corona-Pandemie im Falle vieler Schüler*innen abhandengekommen ist. Als zweites Handlungsfeld wurden “schulische Rahmenbedingungen” identifiziert. Demnach können u. a. einheitliche Regelungen im Distanz-Unterricht, übersichtlich gestaltete Lernplattformen und ein angemessener Workload zu einer Entlastung der Schüler*innen beitragen. Die Bereiche “Kommunikation und soziale Beziehungen” stellten ein drittes Handlungsfeld dar. Schüler*innen sollte trotz andemiebedingter Einschränkungen die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte erleichtert werden, wobei Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte eine unterstützende Funktion einnehmen. Das letzte Handlungsfeld weist auf die Notwendigkeit von Ansätzen zur Stärkung der “Gesundheitskompetenz und des Gesundheitsbewusstseins” bei Schüler*innen aller Altersgruppen hin.
Um zu einer Entlastung des Schulleitungs- und Lehrpersonals während der Corona-Pandemie und in künftigen Ausnahmesituationen beizutragen, wurden drei Handlungsfelder identifiziert. Das erste Handlungsfeld „schulische Rahmenbedingungen“ beinhaltet die Qualifikation von Lehrpersonen im Bereich des Distanzunterrichts, den Ausbau der digitalen Infrastruktur an Schulen und deren technischer Ausstattung sowie die Aufstockung personeller Ressourcen. Das zweite Handlungsfeld „Kommunikation und Kooperation“ bezieht sich u. a. auf die Partizipation von Schulleitungen und Lehrpersonen an politischen Entscheiden, auf die Informationsweitergabe und -aufbereitung seitens politischer Akteur*innen sowie auf schulinterne und -externe Austauschmöglichkeiten. Schließlich betont das dritte Handlungsfeld „Prävention und Gesundheitsförderung“ die Relevanz von Aktivitäten zur Förderung der psychischen Gesundheit des Schulleitungs- und Lehrpersonals während der Corona-Pandemie.
Seit Beginn der UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ ist ein Jahr vergangen. Wie weit sind die west- und osteuropäische Länder mit deren Umsetzung? An der Forschungsstelle „Region und Nachhaltigkeit“ wurde dazu im Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaft der Hochschule Fulda eine erste Voruntersuchung1 angestellt, die die Fortschritte von ausgewählten west- und osteuropäischen Ländern betrachtet. Der Vergleich bezieht sich auf zwei kleinere osteuropäische Länder – Tschechien und die Slowakei – sowie drei große osteuropäische Länder – Russland,Weißrussland, Ukraine – und dementsprechend zwei kleine westeuropäische Länder – Österreich und Dänemark sowie drei große – Spanien, Italien und Frankreich. Erkennbar ist, dass die untersuchten westeuropäischen Länder – vor allem Frankreich und Österreich – mit der Umsetzung bereits begonnen haben. In den untersuchten osteuropäischen Ländern ist man sich der UN-Dekade “Bildung für nachhaltige Entwicklung“ zwar bewusst, es scheinen aber noch konkrete Schritte der Umsetzung zu fehlen. Vermutlich setzten Schulen die UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ deshalb noch nicht ausreichend um, weil bisher kaum Impulse seitens der Bildungsministerien kamen. Statt Nachhaltigkeit dominiert das Thema Umweltbildung. Bemerkenswert ist, dass manche Schulen und auch Biosphärenreservate „Umweltbildung“ und „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ schwer voneinander abgrenzen können.
Abstrakt
1. Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO, die vor deutschen Gerichten beantragt werden, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, wenn nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, der „Verwalter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 EuInsVO – wie nach deutschem Verständnis – Inhaber eines privaten Amtes ist. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zudem selbst dann eröffnet, wenn der „Verwalter“ nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Träger öffentlicher Gewalt ist. Dieser Hoheitsträger handelt im Falle des Art. 36 Abs. 1 EuInsVO trotzdem in einer Zivilsache, da Ermächtigungsgrundlage für die EuInsVO Art. 81 AEUV ist (justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen). Schließlich ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, wenn der „Verwalter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 EuInsVO einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 EGGVG erlassen hat.
2. Statthafte Maßnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO sind im Zivilrechtsweg nicht die vorläufigen Maßnahmen nach § 21 InsO, sondern das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren nach §§ 916 ff. ZPO. Obwohl die bloße Zusicherung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 EuInsVO keinen Vollstreckungstitel darstellt und damit die lokalen Gläubiger – liegt auch sonst kein Vollstreckungstitel vor – nicht unmittelbar vor der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung stehen, ist das Arrestverfahren anwendbar. Es ist das in der Regel statthafte Verfahren, da der Gläubiger meist eine Geldforderung geltend macht und zudem der Anspruch aus der Zusicherung in eine Geldforderung übergehen kann. Will der lokale Gläubiger einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens sichern lassen, ist dafür die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO statthaft.
3. Art. 36 Abs. 9 EuInsVO begründet für die deutschen Gerichte nur deren internationale Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich nicht schon aus § 19a ZPO, da dieser nur den allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters regelt. Der allgemeine Gerichtsstand wird jedoch vorliegend durch den ausschließlichen Gerichtsstand nach §§ 802, 919, 937 ZPO verdrängt. Danach ist sachlich (und örtlich) in Arrestverfahren ausschließlich dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zu verwertende Sache liegt. Im Übrigen und bei einstweiligen Verfügungsverfahren ist das ausschließlich zuständige „Gericht der Hauptsache“ im Anwendungsbereich des Art. 36 Abs. 9 EuInsVO so auszulegen, dass das sachnächste Gericht zuständig ist. Das ist dasjenige Gericht, das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständig gewesen wäre. Gehört die Sache dort aufgrund des Werts des Streitgegenstandes zu den Landgerichten, ist dieses zuständig, §§ 23, 71 GVG.
4. Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, dass der lokale Gläubiger Arrestanspruch und -grund bzw. Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht hat, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO. Beide Voraussetzungen sind im Lichte von Art. 36 EuInsVO autonom auszulegen. Der Arrestanspruch ist dann begründet, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens von dem Inhalt der Zusicherung im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO abweicht. Eine solche Abweichung kann – bezogen auf den Antragsteller – in negativer als auch positiver Hinsicht möglich sein. Ein Arrestgrund ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die lokalen Gläubiger nur noch in einem gerichtlichen Verfahren in dem Staat des Hauptinsolvenzverfahrens schadlos halten könnten. Die Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund richtet sich nach dem Grundsatz der lex fori nach deutschem Zivilprozessrecht.
5. Die grammatische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 36 Abs. 8 und 9 EuInsVO ergibt, dass auf Verfahren nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO das „Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache“ Anwendung findet.
6. Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens werden nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht vollzogen. Für eine solche Vollziehung gibt es schon deshalb ein Bedürfnis, da die EuInsVO keine Vorschrift enthält, wonach der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens gerichtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus anderen Mitgliedstaaten anerkennen muss. Betreffend bewegliche Sachen werden Arrestbefehle deshalb mit der Pfändung nach § 930 ZPO vollzogen, betreffend unbewegliche Sachen durch eine Zwangshypothek nach § 932 ZPO. Die Verhaftung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens zur Vollziehung des persönlichen Arrestes ist zumindest im Grundsatz denkbar, § 933 ZPO. Unterlassungsverfügungen gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens werden regelmäßig mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft erzwungen, § 890 ZPO.
7. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann gegen Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen Rechtsschutz vor deutschen Gerichten suchen. Das folgt aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch und gilt selbst dann, wenn der Verwalter eine ausländische (juristische) Person sein sollte. Für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kommt neben der Abwendung durch Hinterlegung eines Geldbetrages nach § 923 ZPO und der Sicherheitsleistung nach § 927 ZPO insbesondere der Widerspruch nach § 924 ZPO in Betracht (ggf. in Verbindung mit § 936 ZPO). Die Anordnung zur Erhebung einer Hauptsacheklage nach § 926 ZPO ist im Anwendungsbereich des Art. 36 Abs. 9 EuInsVO teleologisch zu reduzieren und daher nicht anwendbar.
8. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann bei deutschen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegen. Damit kann er seine Rechtsposition darstellen, noch bevor lokale Gläubiger den Arrest bzw. die einstweilige Verfügung beantragen (Vorweg-Verteidigung).
9. Nach der grammatischen, systematischen und teleologischen Auslegung können sich auch lokale Gläubiger im Sinne von Art. 2 Nr. 11, 36 Abs. 9 EuInsVO nach § 945 ZPO (verschuldensunabhängig) schadensersatzpflichtig machen, wenn sich die Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.