300 Sozialwissenschaften
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In diesem Bericht werden die repräsentativen Umfrageergebnisse einer Befragung zum Wandel des Ernährungsalltags vorgestellt. Die Erhebung wurde im Zeitraum vom 29.10.2020 bis 18.11.2020 online durchgeführt. Im Fokus standen mögliche Veränderungen des Ernährungsalltags durch die Corona-Pandemie, Wandelprozesse in der ernährungsbezogenen Wertorientierung der Befragten sowie deren Zukunftserwartungen im Kontext Ernähren und Versorgen.
Grundlage der partizipativen Gesundheitsforschung (PGF) ist die möglichst gleichberechtigte Einbeziehung aller an einem Forschungsvorhaben Beteiligten in den gesamten Forschungsprozess. Anfang 2019 fanden sich Mitforschende/Praxispartner*innen aus vier Teilprojekten des Forschungsverbundes PartKommPlus zu einer Arbeitsgruppe zusammen, die im weiteren Verlauf der Treffen ein Diskussionspapier verfassten. Das Papier soll auf wesentliche Erfahrungen aus unterschiedlichen Prozessen aufmerksam machen und zentrale Beobachtungen aus der Sicht der Praxispartner*innen/Mitforschenden hervorheben sowie zur Diskussion und Weiterentwicklung partizipativer Ansätze in Praxis und Wissenschaft beitragen. Wichtige Erkenntnisse des Papiers sind, dass Forschungsprozesse gleichwertig sind mit Ergebnissen und die spätere Umsetzung von Erkenntnissen vor allem abhängig ist von den personellen und finanziellen Möglichkeiten sowie dem (auch politischen) Willen der Akteur*innen vor Ort.
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) entschädigt Opfer von Gewalt aus Mitteln des Staates für die ökonomischen Schäden, die aus den erlittenen gesundheitlichen Folgen resultieren. Nur ein kleiner Teil (ca. 4 %) der Personen, die wegen körperlicher oder sexualisierter Gewalt Anzeige erstatten, stellen einen Antrag auf Opferentschädigung. Das OEG und seine Regelungen scheinen sowohl unter Betroffenen als auch unter Menschen, die beruflich mit Gewaltgeschädigten zu tun haben, nicht hinreichend bekannt zu sein. Unter der Frage, welche Formen interpersoneller Gewalt sich in den Anträgen auf Opferentschädigung finden und inwieweit eine gerichtsverwertbare ärztliche Dokumentation die Bearbeitung erleichtern könnte, wurden 209 Anträge auf Opferentschädigung, die im Jahr 2008 im Versorgungsamt Fulda abschließend bearbeitet wurden, analysiert. Ergänzend wurden Experteninterviews durchgeführt. Etwa jeder dritte bis vierte der gestellten Anträge wurde bewilligt. Damit erhalten ca. 1 – 2 von 100 polizeilich registrierten Opfern eine soziale Entschädigung. Rentenansprüche bestehen in weniger als einem Drittel der bewilligten Anträge. Die Entschädigung von Therapiekosten wird im Regelfall durch eine Pauschale an die gesetzlichen Krankenversicherungen abgegolten, ohne spürbare Auswirkungen für Antragstellende, die krankenversichert sind. Strukturell scheint eine Benachteiligung in den Entschädigungschancen der Opfer von familiärer Gewalt bzw. Partnergewalt vorzuliegen und damit indirekt eine Benachteiligung von Frauen, vermutlich auch von Kindern und älteren Menschen. Zudem spiegelt der Tätlichkeitsbegriff des OEG nicht die Gesamtheit strafrechtlich relevanter Formen von Gewalt wider, die zu gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen führen können. Anerkennungsverfahren dauerten durchschnittlich 13 Monate; bei bewilligten Anträgen durchschnittlich 6 Monate länger als bei abgelehnten Anträgen. Eine zeitnahe Anerkennung und Entschädigung der Betroffenen konnte somit nicht gewährleistet werden. Zwischen der Akuthilfe durch die Polizei oder psychosozialen Hilfeeinrichtungen und den Entschädigungsleistungen durch das OEG zeigte sich dadurch eine Lücke in der Opferhilfe. Von dem Recht der Entscheidung nach einer freien Beweiswürdigung wurde in der Bearbeitung selten Gebrauch gemacht. Die ärztliche Dokumentation wird bisher nicht zur Beweiswürdigung genutzt, obwohl sie theoretisch eine Erleichterung für die antragstellende Person und die Sachbearbeitenden bei der Rekonstruktion des Tathergangs darstellen könnte. Veränderungspotentiale sind auf zwei Ebenen zu sehen: Eine Neuausrichtung des Opferrechts könnte die Anerkennung von Opfern ohne die automatische Verbindung mit Entschädigungsansprüchen beinhalten, Soforthilfe auf Basis einer glaubwürdigen Schilderung und Beweissicherung gewährleisten und Rentenzahlung im Falle langfristiger Folgen sicherstellen. Eine veränderte Verfahrenspraxis, auf Basis bestehender gesetzlicher Regelungen, könnte die Möglichkeit der freien Beweiswürdigung vermehrt anwenden und den systematischen Einbezug ärztlicher Dokumentation zur Beweiswürdigung vorsehen.
Die Attraktivität des Kostenerstattungsprinzips in der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt auf den ersten Blick darin, dass gleichzeitig die Transparenz für die Versicherten erhöht, Abrechnungsbetrug verhindert, das Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten reduziert und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die gestärkte Rolle des Patienten verbessert werden sollen. Diese Erwartungen an die Wirksamkeit des Kostenerstattungsprinzips sind jedoch nur dann realisierbar, wenn Versicherte bzw. Patienten ein hohes Ausmaß an Altruismus im Sinne von hoch motivierter Verantwortlichkeit gegenüber der Versichertengemeinschaft an den Tag legen würden. Wird in Übereinstimmung mit der gesundheitsökonomischen Theorie von einem Nutzen maximierenden Patienten bzw. Versicherten ausgegangen, ist die Validität der Argumentationskette „mehr Transparenz – mehr Kostenbewusstsein – weniger Inanspruchnahme“ brüchig. Allein mit der Einführung des Kostenerstattungsprinzips ist eine Zunahme der Steuerungskompetenz des Patienten nicht zu erwarten. Empirisch ist ein verändertes Verhalten der Leistungserbringer ebenso wenig nachgewiesen wie die erwarteten Veränderungen im Versichertenverhalten. Es gibt sogar empirische Anzeichen dafür, dass ein steigendes Kostenbewusstsein im Rahmen eines ökonomisch rationalen Verhaltens zu steigender Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen führen kann. Aus einem internationalen Vergleich (Australien, Niederlande) lassen sich drei Schlussfolgerungen ableiten: Erstens kann es für die Patienten erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn dem Leistungserbringer die Wahl zwischen Kostenerstattung und Sachleistung überlassen wird. Die freie Arztwahl löst dieses Problem nicht, weil Leistungsanbieter nur in Ausnahmefällen freiwillig nach dem Sachleistungsprinzip abrechnen. Um Kostenerstattung für die Versicherten attraktiver zu machen, müssten zweitens gleiche Abrechnungssätze für Kostenerstattung und Sachleistung gelten. Dies würde das finanzielle Risiko für die Versicherten einschränken. Eine solche Regelung würde aber gleichzeitig das Interesse der Leistungsanbieter an der Kostenerstattung deutlich senken, weil zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten entfallen. Drittens besteht die Gefahr, dass sich Krankenversicherer bei einem steigenden Anteil von Kostenerstattungstarifen ihrer Steuerungs- und vor allem Sicherstellungsverantwortung entziehen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Versicherten des Unterschieds zwischen Sachleistung und Kostenerstattung nicht bewusst sind. Im Rahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) hat der Gesetzgeber nur vorsichtige Änderungen an der Option zur Kostenerstattung vorgenommen. Ein Anspruch auf Erstattung für die Versicherten besteht weiterhin höchstens in der Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu erstatten hätte. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs ist jedoch das zentrale Element, das die Attraktivität der Kostenerstattungsoption für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig begrenzt. Daher werden die Änderungen im GKV-FinG die Attraktivität der Kostenerstattungsoption - wie auch die Attraktivität eines Wahltarifs Kostenerstattung - nicht wesentlich erhöhen können. Entlang von Szenarien werden die Auswirkungen obligatorischer Kostenerstattung und unveränderten bzw. veränderten Abrechnungsmodalitäten diskutiert. So würde ein Szenario mit einem einheitlichen Abrechnungssystem und Wahlrecht für die Versicherten eine zentrale Barriere zur Inanspruchnahme des Kostenerstattungsprinzips beseitigen. Auch würden Anreize zur angebotsinduzierten Nachfrage weitgehend beseitigt. Die Effekte auf die Inanspruchnahme der Versicherten wären dennoch ungewiss. Letztlich ist zu fragen, ob eine erhöhte Kostentransparenz nicht auch mit geringerem administrativem Aufwand durch eine für die Patienten kostenfreie Patientenquittung erreicht werden könnte.
Als im Frühjahr 2006 ein Wettbewerb zur Gestaltung der Grün- und Freiflächen im Planungsareal der Galerie ausgeschrieben wurde, saß ein (erwachsener) Bewohner mit am Tisch der Jury. Der Siegerbeitrag des Wettbewerbs sieht vor, zunächst nicht jede Freifläche bis zum letzten Grashalm zu durchplanen. Gut ein Jahr nach Abschluss des Lehrforschungsprojekts zur partizipativen Spielraumgestaltung sieht die Stadt Fulda für den Sommer 2007 eine Beteiligungsaktion vor, bei der die heranwachsenden BewohnerInnen die Gestaltung der verbleibenden Flächen mitbestimmen können. Inwieweit sich hier ein Prozess weiterentwickelt, der in Ablauf und Ergebnis zukunftsfähig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Eines der wesentlichen Ergebnisse der Studie ist die Erkenntnis, dass jegliche Art von Flächenmanagement für einen Ort ohne Einbindung in eine kommunale Gesamtstrategie wenig Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Studie schließt auf der Grundlage der in der Literatur zurzeit verfügbaren Definitionen über Art und Umfang von Flächenmanagement. Diese Begriffsbestimmung führt dazu, dass Flächenmanagement als ein Instrument verstanden wird, das drei wesentliche Komponenten hat: 1. Ein bau- und planungsrechtliches Umsetzungsszenario 2. Eine bürgerorientierte konzeptionelle Vorleistung der Kommune 3. Ein nicht unerheblich erscheinender Finanzmitteleinsatz durch die Kommune
Im Sommersemester 2006 wurde im Rahmen eines „interdisziplinären Forschungsseminars“ unter der Leitung des Verfassers eine Untersuchung zur Ausstattung und zu den Bildungsaktivitäten mit dem Schwerpunkt der Umsetzung der UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung (2005-2014)“ in den deutschen UNESCO-Biosphärenreservaten durchgeführt1. Biosphärenreservate eignen sich aufgrund ihrer Zielsetzung, ihrer Entwicklungsdynamik und ihres Auftrages in besonderer Weise zur regionalbezogen Umsetzung dieser UN-Bildungsdekade. Die Hamburger Erklärung der Deutschen UNESCO-Kommission2 zur Dekade der Vereinten Nationen „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (2005-2014) benennt explizit „Biosphärenreservate als Lernorte“ für die Realisierung des Programms.
Im Rahmen dieses Projekts wird untersucht, ob sich mit der Einrichtung und der inzwischen fast 17-jährigen Existenz und Entwicklung des UNESCO-Biosphärenreservats Rhön relevante Veränderungsprozesse in der Lebensweise ausgewählter Personengruppen vollzogen haben, die mittelbar oder unmittelbar auf Wirkungen des Biosphärenreservats zurückgeführt werden können. Es wird die Fragestellung untersucht: Gibt es bei diesen Personengruppen signifikante Elemente in Bewusstsein und Verhalten, die – aus dem Nachhaltigkeitsansatz der Entwicklung des Biosphärenreservats abgeleitet – die Lebensweise direkt oder indirekt im Sinne nachhaltigen Verhaltens belegbar verändert haben bzw. sind solche Wirkungen nur sehr undeutlich oder gar nicht erkennbar? Die alltägliche Lebensweise wird hier begrifflich so gefasst, dass darin private, persönliche, familiäre und individuelle Verhaltensweisen, Entscheidungen und Prioritäten in der Lebenswelt spezifischer Personengruppen ebenso eingeschlossen sind wie deren berufliche Tätigkeit und deren berufliches Entscheidungsverhalten.
Das UNESCO-Biosphärenreservat Rhön und die Hochschule Fulda könnten – so die Vision – auf dem oben skizzierten Weg eine systematische Kooperation beginnen und damit national, ggf. sogar international eine gewisse Bedeutung erlangen. Dabei wäre unter anderem auch die Mitarbeit in bisher selbst in Wissenschaftskreisen offensichtlich weitgehend unbekannten oder unbeachteten Forschungsinitiativen – wie etwa der sozialwissenschaftlichen Initiative MOST (Management of Social Transformations Programme) der UNESCO – denkbar und wünschenswert. Allerdings gilt, dass es ohne Sozialwissenschaftler keine sozialwissenschaftliche und somit wirklich fächerübergreifende, den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechende Biosphärenreservatsforschung geben wird, was auch durch die Forschungsarbeit sozial- und kulturwissenschaftlich orientierter Geographen nicht ausgeglichen werden kann.
Es ließen sich zahlreiche weitere Vorgänge mit vergleichbaren und differenzierten Parallelen darstellen. An diesen vier Beispielen wird die Tragweite und Unverzichtbarkeit der zivilgesellschaftlichen Anstrengungen für eine erfolgreiche Entwicklung, für die Abwehr von zweckfernen, aber strukturell eingreifenden Begehrlichkeiten, für Schutz und Pflege wertvoller Naturpotenziale etc. im Biosphärenreservat Rhön deutlich. Auch die Notwendigkeit, ein zukunftsfähiges, erfolgversprechendes, regionales Nachhaltigkeitskonzept zu entwickeln, das sowohl im Bereich der menschlichen Lebensweise wirksam werden sollte als auch eine verantwortliche Strategie für den Umgang mit der Biodiversität im Biosphärenreservat Rhön aufzeigt, wird deutlich. Ein solches Konzept entspräche auch dem von der UNESCO für Biosphärenreservate angestrebten Modellcharakter – hier in Bezug auf Partizipation und Entwicklung. Dies kann nur gelingen, wenn Transparenz, Akzeptanz, Partizipation und Zivilcourage mehr Menschen inspirieren und aktivieren und damit erst wirklich die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Gestaltung einer dauerhaft verträglichen Beziehung zwischen Mensch und Natur im Biosphärenreservat entstehen. Gelingen kann dies nur mit den wichtigen, ja entscheidenden zivilgesellschaftlichen Potenzialen der Region, die für eine solche Zukunftsentwicklung stehen, nicht ohne sie und schon gar nicht gegen sie.