pg-papers : Diskussionspapiere aus dem Fachbereich Pflege und Gesundheit
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Institute
2016,1
Die Anforderungen an die stationäre Pflege in Pflegeheimen haben sich in der jüngeren Vergangenheit massiv verschärft. Zudem wird die Zahl der Pflegebedürftigen mit stationärem Versorgungbedarf in den nächsten Jahren und Jahrzehnten noch weiter deutlich zunehmen. In der Vergangenheit konnte ein bescheidener Personalaufwuchs den gestiegenen Pflegebedarf nur teilweise kompensieren. Die verschlechterten Betreuungsrelationen und die moderat gesunkene Fachkraftquote weisen auf steigende Belastungen für die Beschäftigten und Gefahren für die Pflegequalität in Pflegeheimen hin.
Die Empirie aus den USA zu den Auswirkungen gesetzlicher Personalbemessung zeigt, dass positive Effekte auf die Pflegequalität vor allem durch die Neueinstellung von Pflegefachkräften entstehen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Einrichtungen zur Erfüllung der Mindeststandards in die Neueinstellung von Pflegehilfskräften investieren. Die Entwicklung der Mindeststandards zur Personalbemessung in den USA ist aus deutscher Sicht insofern vorbildhaft, als dass zumindest die Empfehlungen auf der vorliegenden Evidenz und auf der Basis umfangreichen Datenmaterials zum Zusammenhang von Personalausstattung und Pflegequalität beruhen. Die Mindeststandards in den einzelnen Bundesstaaten liegen teilweise deutlich unter diesen Empfehlungen – was durch politische und finanzielle Restriktionen erklärbar sein dürfte.
Grundsätzlich es zu begrüßen, dass mit dem PSG II der Gesetzgeber in Deutschland erstmals die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen normiert. Die derzeitigen Reglungen sind in diesem Zusammenhang völlig ungenügend. Alleine die Entwicklung eines wissenschaftlich validierten Verfahrens zur Personalbemessung wird jedoch weder die Personalausstattung in den Einrichtungen erhöhen noch die Pflegequalität verbessern. Dazu müssten erstens die zuständigen Behörden in den Bundesländern dazu verpflichtet werden, die Einhaltung des postulierten Personalbedarfs zu überprüfen und ggf. auch zu sanktionieren. Zweitens müssten verschärfte Standards in der Personalbemessung daher hinreichend Berücksichtigung in den Pflegesatzverhandlungen zwischen Einrichtungen und Kostenträgern finden. Drittens ist die Einheitlichkeit der Umsetzung in den Bundesländern eine wichtige Voraussetzung für die Festlegung von Mindeststandards zur Personalbemessung, um einen sachlich nicht zu rechtfertigenden „Flickenteppich“ von landesgesetzlichen Reglungen zu verhindern.
Ausgesprochen problematisch ist aus gutachterlicher Sicht jedoch, dass selbst bei einem fristgerechten Abschluss des Verfahrens ein System zur Personalbemessung erst am 30. Juni 2020 vorliegen wird. Dieser lange Übergangszeitraum ist vor dem Hintergrund der Personalsituation in den Pflegeeinrichtungen, der damit verbundenen Belastungen für die Pflegekräfte und der resultierenden Gefährdung der Pflegequalität nicht akzeptabel. Daher wird vorgeschlagen, dass der mit dem Pflegestärkungsgesetz I eingerichtete Pflegevorsorgefonds in einen Pflegepersonalfonds umgewidmet wird.
Der Pflegepersonalfonds übernimmt im Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2020 die Finanzierung für nachweisbar nach dem 1. Januar 2016 neu eingestelltes Personal in der direkten Pflege in stationären Pflegeeinrichtungen. Die Einrichtung des Pflegepersonalfonds würde ein deutliches Signal senden, dass der Finanzierung einer hinreichenden Personalausstattung in Pflegeheimen eine hohe gesellschaftliche Priorität zukommt, was wiederum einen positiven Effekt auf die Steigerung der Attraktivität der Pflegeberufe mit sich bringen dürfte. Zudem würden die Träger von Pflegeeinrichtungen finanziellen Spielraum gewinnen, um eine ohnehin dringend notwendige Verbesserung der Gehälter in der stationären Pflege finanzieren zu können.
2014,03
In der internationalen Literatur ist ein enger Zusammenhang zwischen einer guten Personalausstattung in der stationären Krankenhauspflege und einer qualitativ hochwertigen Versorgung gut dokumentiert. Die Sterblichkeit von Patientinnen und Patienten in Kliniken mit einer besseren Ausstattung an qualifizierten Pflegekräften ist niedriger als in Kliniken mit einer geringeren Personalausstattung in der Pflege. Außerdem kann eine gute Personalausstattung in der Pflege entscheidend zur Vermeidung von Stürzen beitragen. Umgekehrt gibt es starke Anzeichen dafür, dass eine niedrige Personalausstattung Fehler bei der Medikation begünstigt und die Gefahr von Infektionen im Krankenhaus erhöht. Zudem sinkt bei einer guten Personalausstattung die vom Pflegpersonal subjektiv empfundene Unterversorgung. Die Situation in der stationären Versorgung in Deutschland ist seit 1996 jedoch davon gekennzeichnet, dass sich die Personalausstattung in der Pflege bei deutlich steigenden Anforderungen kontinuierlich verschlechtert hat. Vor dem Hintergrund der internationalen Evidenz gefährden dieser anhaltende Trend und die daraus resultierende Arbeitsverdichtung für die Pflegenden die Qualität der Versorgung und die Gesundheit der Patientinnen und Patienten.
Es besteht akuter Handlungsbedarf, damit eine verbesserte Personalausstattung in den Krankenhäusern, Abteilungen und Stationen schnell wirksam werden kann. Die Gutachter schlagen daher folgendes Maßnahmenpaket vor – den „Pakt für gute Pflege“. Erstens erklären die Bundesländer die ehemals an allen Akutkliniken geltende Pflegepersonal-Regelung (PPR) als Instrument zur Berechnung der Personalmindestausstattung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 für verbindlich. Die Bundesländer überwachen außerdem die Einhaltung der auf der Grundlage der PPR errechneten Personalmindestausstattung in den Krankenhäusern des jeweiligen Landes und veröffentlichen sowohl die IST- als auch die SOLL-Personalausstattung an den jeweiligen Kliniken. Die Bundesländer tragen zweitens ein Drittel des notwendigen Finanzbedarfs, indem sie sich verpflichten, die Finanzierung der Investitionen in den Jahren 2015 bis 2017 zu erhöhen. Die Kostenträger finanzieren ein weiteres Drittel des notwendigen Finanzbedarfs über eine Erhöhung der jeweiligen Landesbasisfallwerte. Durch die Überwachungsfunktion der Bundesländer muss sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Mittel auch für die Einhaltung der Personalmindeststandards in der Pflege verwendet werden. Die Kliniken finanzieren das verbleibende Drittel des notwendigen Finanzbedarfs durch interne Umschichtungen bzw. Effizienzsteigerungen. Kliniken, die schon heute quer zum landesweiten Trend eine hinreichende Personalausstattung in der Pflege aufgebaut haben, müssen so einen geringeren Finanzierungsanteil tragen als solche Kliniken, die einen unterdurchschnittlichen Personalbestand vorhalten. Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren muss ein optimiertes Instrument zur objektiven Ermittlung des Pflege- und Personalbedarfs entwickelt werden, mit dessen Hilfe die Personalausstattung in der Pflege dauerhaft verbessert wird.
2014,1
Dokumentation auffälliger Befunde bei Pflegebedürftigen : Handlungsempfehlungen für Pflegefachkräfte
In alternden Gesellschaften wird das Thema Gewalt gegen ältere, pflegebedürftige Menschen an Bedeutung gewinnen. Unabhängig von der Absicht der handelnden Person, die möglicherweise aus mangelndem Fachwissen oder Überforderung heraus handelt, werden Handlungen oder das Unterlassen von notwendigen Handlungen, die Schaden oder Leid bei älteren Menschen verursachen, als Gewalt verstanden. Pflegefachkräfte sind grundsätzlich in der Lage, Gewalt zu erkennen und geeignete Interventionen einzuleiten. Diese Handlungsempfehlungen dienen dem Erkennen und Vermeiden von Gewalt gegen im häuslichen Umfeld gepflegten älteren Menschen und richten sich vornehmlich an das Pflegepersonal aus der ambulanten Versorgung, sind aber auch auf andere Pflegebereiche übertragbar. Sie sollen Handlungssicherheiten bieten und enthalten Informationen zu Häufigkeiten von Gewalthandlungen, Formen von Gewalt sowie zu Risikofaktoren für gewaltsame Handlungen und zu den gesundheitlichen Folgen von Gewalt, zu rechtlichen Fragen und geeigneten Ansprechpartnern. Auf Basis des aktuellen Erkenntnisstandes werden Empfehlungen für ein Vorgehen bei einem Verdacht auf Gewalt in der deutschen Versorgungsstruktur gegeben. Diese Handlungsempfehlungen sind das Ergebnis des Projektes Safer Care.
2013,3
Die Studie analysiert die gesundheitliche Versorgungssituation des Landkreises Fulda vor dem Hintergrund der demografischen Transition und des sich in ländlichen Regionen abzeichnenden Hausärztemangels. Kontrastiert wird die alle Leistungsanbieter umfassende kleinräumige Bestandsaufnahme der Versorgung mit Sichtweisen von relevanten regionalen Akteuren der Versorgung und politischen Entscheidungsträgern zur aktuellen und perspektivischen Versorgungssituation und deren Entwicklungsperspektiven. Der „Versorgungsatlas“ zeigt auf Basis der verfügbaren Regionaldaten aktuell ein starkes Stadt-Land-Gefälle, eine ausgeprägte Heterogenität bei den Angebotsdichten sowie eine sich im kommenden Jahrzehnt abzeichnende Versorgungslücke im (haus-)ärztlichen Bereich. Die interviewten Akteure und Stakeholder schätzen die gesundheitliche Versorgungssituation in Übereinstimmung mit den aktuellen Bedarfszahlen derzeit noch weitgehend gut ein, sehen jedoch die zukünftige Entwicklung deutlich skeptischer. Die künftig veränderte Nachfrage nach Gesundheitsleistungen, Probleme bei der Praxisnachfolgesuche bei Hausärzten, der Fachkräftemangel bei nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für andere Versorgungsteilnehmer werden von den Interviewpartnern als brisante Problemlagen genannt. Zur langfristigen Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung formulieren die Interviewpartner eine Vielzahl von teils übereinstimmenden, teils kontroversen Ansätzen und Maßnahmen. Im Zentrum stehen hier die Einrichtung kooperativer Versorgungsformen und -modelle, neue Formen der ärztlichen Berufsausübung, fachübergreifende Behandlungseinrichtungen, die Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen, Aspekte der Nachwuchsförderung von Ärztinnen und Ärzten, Unterstützungsangebote durch Kommunen und Landkreis sowie die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Studie schließt mit zusammenfassenden Handlungsempfehlungen, die sich auf die in den Interviews formulierten Vorschlägen stützen. Dem erhöhten Koordinations-, Vernetzungs- und Moderationsbedarf wäre mit der Einrichtung eines „lokalen Gesundheits- und Versorgungsforums“ zu entsprechen. Mit Modellprojekten der „Delegation“ und „Substitution“ ärztlicher Tätigkeiten an „nicht-ärztliche“ Gesundheitsberufe wären künftige Versorgungsengpässe teilweise aufzufangen und der Landkreis als zukunftsweisende Modellregion berufsgruppen- und sektorübergreifender Versorgungskonzepte innovativ und attraktiv für jegliche Gesundheitsberufe. Ebenso vielversprechend wären lokale Initiativen zur Steigerung der Attraktivität der Gesundheitsberufe in der Region durch öffentliche Aufwertung und Wertschätzung der Gesundheitsberufe insgesamt wie Maßnahmen der Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen, beispielsweise in den Bereichen der Vergütung, der Dienstplangestaltung, der Qualifizierung und der Betreuungsangebote.
2013,2
Mit Einführung der Modellklausel in das Hebammengesetz ist es in Deutschland seit 2009 möglich, neue Ausbildungsformen für die Qualifikation zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger zu erproben. Dies schließt die Möglichkeit einer akademischen Ausbildung in Kooperation mit Praxispartnern ein. In einem solchen dualen Studienangebot erwerben die Absolvierenden sowohl eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme als auch einen Bachelor of Science in Hebammenkunde. Im Rahmen des Projektes DuGes (Duale Studiengänge in geregelten Berufen des Gesundheitswesens) wurde die Machbarkeit eines solchen Studienprogrammes geprüft und eine Stakeholderanalyse durchgeführt. Dazu wurden zwischen August und November 2009 dreizehn Interviews mit für die Hebammenausbildung relevanten Interessensgruppen geführt. Entlang einer inhaltlichen Strukturanalyse der einzelnen Interviews wurden im nächsten Arbeitsschritt Kodes gebildet, welche im Weiteren unter Berücksichtigung der jeweiligen Hintergründe, Bedingungen und Strategien der Interviewten theoriegenerierend zusammengefasst und kategorisiert wurden. Von der verbandlichen Interessenvertretung der Hebammen in Deutschland seit gut zehn Jahren angestrebt, wirft die Akademisierung des Hebammenberufes sowohl in den eigenen Reihen als auch bei benachbarten Berufsgruppen Fragen auf. Bei den Berufsvertreterinnen scheint dabei weniger die Frage eine Rolle zu spielen, ob, sondern vielmehr die Frage, wie die Hebammenausbildung zeitgemäß gestaltet und möglicherweise auf Hochschulniveau angesiedelt werden kann, ohne dass sich dies negativ auf das Berufsprofil und seine praxisbezogenen Kernkompetenzen auswirken würde.
2013,1
Hintergrund: Das niederländische Krankenversicherungsgesetz hat die bisher parallel existierenden gesetzlichen und privaten Krankenversicherer seit dem Jahr 2006 in ein stark reguliertes, gemeinsames Krankenversicherungssystem zusammengeführt. Regulierter Wettbewerb (Managed Competition) soll die Effizienz des Krankenversicherungssystems und des Versorgungssystems insgesamt erhöhen. Ziel: Wir untersuchen das Vorliegen dreier zentraler Voraussetzungen für einen gelungenen regulierten Wettbewerb: Risikoadjustierung, Wahlfreiheit der Versicherten und Instrumente für Versorgungsmanagement. Methode: Wir haben von September bis Oktober 2009 Experteninterviews mit zwölf Stakeholdern durchgeführt, transkribiert und analysiert. Ergebnisse: Das niederländische System der Risikoadjustierung ist zwar sehr weit, aber noch nicht perfekt entwickelt. Es gibt weiterhin Anreize für Krankenversicherer zur Risikoselektion, wenngleich dies offensichtlich nur selten geschieht. Der Wettbewerb zwischen Krankenversicherern hat bisher zu keinem ausgeprägten Wechselverhalten der Versicherten geführt. Das Krankenversicherungsgesetz gibt Krankenversicherern neue Anreize, die Wünsche der Versicherten stärker zu berücksichtigen. Die Anwendung von Instrumenten zur Versorgungssteuerung entwickelt sich aber nur langsam. Schlussfolgerung: Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen regulierten Wettbewerb in den Niederlanden sind noch nicht vollständig geschaffen: Risikoadjustierung kann noch nicht allen Anreizen zur Risikoselektion entgegenwirken. Versichertenpräferenzen werden erst jüngst zunehmend von Versicherern berücksichtigt und die Anwendung von Instrumenten zur Versorgungssteuerung befindet sich noch im Anfangsstadium.
2012,4
Daten aus Hellfeld- und Dunkelfeld-Studien sprechen dafür, Stalking primär als eine Gewaltform zu begreifen, die Männer gegenüber Frauen ausüben. In Deutschland erfährt jede fünfte bis sechste Frau diese Gewalt. Stalking zielt auf Demoralisierung, vor allem die psychische Gesundheit und das soziale Wohlbefinden der gestalkten Personen können beeinträchtigt sein. Die Art der gesundheitlichen Folgen ist von Art, Ausmaß und Dauer des Stalkings und von der Wahl der Bewältigungsstrategien abhängig. Ziel des Forschungsprojekts Stopp Stalker war es, herauszufinden, inwieweit das professionelle Hilfesystem Empowerment-Prozesse bei von Stalking betroffenen Frauen unterstützt, um Demoralisierungsprozessen entgegen zu wirken. Es wurden 13 leitfadengestützte Interviews mit Akteuren aus dem Main-Kinzig-Kreis sowie Expertinnen und Experten aus dem regionalen und nationalem Umfeld geführt, um die Wissensbestände im Hilfesystem zu rekonstruieren. Die im Anschluss verfassten Erinnerungsprotokolle wurden in Anlehnung an das offene, selektive und axiale Kodieren der Grounded Theory ausgewertet. Aus der Perspektive des Hilfesystems folgt die Hilfesuche Betroffener keinem festen Muster. Professionelle Hilfe wird oft erst dann in Anspruch genommen, wenn eine massive Beeinträchtigung im Alltag vorliegt. Die Wahrnehmung der Betroffenen im Hilfesystem variiert von passiven und traumatisierten Personen zu sich aktiv wehrenden Persönlichkeiten. Aufgrund der regional unterschiedlichen Strukturen und nicht auf Stalking spezialisierten Beratungsstellen ist es nicht einfach, sich im Hilfesystem zu orientieren. Die Einrichtungen bieten unterschiedliche Schwerpunkte an. Sie begreifen sich auch als Vermittler innerhalb des Hilfesystems sowie zwischen Betroffenen und Gesellschaft. Psychosoziale Hilfe soll aus Sicht der Akteure dem individuellen Fall angepasst sein und enthält Elemente der Information über Handlungsoptionen, der Stabilisierung und der Aktivierung. Eine frühzeitige psychotherapeutische Versorgung zur Prävention und die Behandlung der gesundheitlichen Folgen scheinen nicht flächendeckend gewährleistet zu sein. Die Aufnahme von Stalking als Straftatbestand (§ 238 StGB) bietet verbesserte rechtliche Handlungsmöglichkeiten und hat zu einer Sensibilisierung in der Gesellschaft geführt. Dennoch wird der § 238 StGB in seinen Auswirkungen aufgrund von unpräzisen Rechtsbegriffen, der Verfahrensdauer und der rechtsstaatlichen Logik der Beweisführung kritisch gesehen. Die Kenntnis seiner Möglichkeiten bei den relevanten Akteuren scheint regional unterschiedlich zu sein. Frauen, denen Stalking widerfährt, haben dann eine Chance auf eine professionelle Unterstützung eines Empowerment-Prozesses, wenn sie Stalking als solches erkennen, aktiv Hilfe suchen, in der Suche an Personen bzw. Einrichtungen geraten, die sich die Idee des Empowerments intensiv zu eigen gemacht haben und darin eine kompetente Begleitung durch aktive Bewältigungsstrategien finden.
2012,3
Gewalt kann zu Verletzungen führen, die akut versorgt werden müssen. Das Notaufnahmepersonal kommt deshalb in Kontakt mit Personen, denen Gewalt widerfahren ist und wird mit deren spezifischen Versorgungsanforderungen konfrontiert. In welchem Umfang dies erfolgt, ist in Deutschland weitgehend unbekannt. Es interessierte, wie häufig Gewaltfolgen in Notaufnahmen behandelt werden und wie hoch die Zwölf-Monatsprävalenz der Patientinnen und Patienten ist. Handlungsunsicherheiten der Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte sollten ermittelt werden. Das Personal aus drei hessischen Notaufnahmen wurde dazu angeleitet, einen Monat lang eine standardisierte Befragung nach Gewalt mit einer modifizierten Version des Partner Violence Screen (PVS)durchzuführen und wurde im Umgang mit gewaltbetroffenen Patientinnen und Patienten geschult. Die Rate der ermittelten Akutbehandlungen von Gewaltfolgen lag bei 4,3 % bis 18,5 %. Die routinemäßige Befragung der Patientinnen und Patienten nach Gewalt konnte nicht durchgängig realisiert werden. Die gewonnenen Daten können deshalb nur für eine der drei Kliniken auf einen Zwölf-Monatszeitraum übertragen werden. Im Rahmen der Schulungen konnten Handlungsunsicherheiten identifiziert und thematisiert werden. Notaufnahmen versorgen Gewaltopfer. Vor allem in der Versorgung chirurgischer Fälle ist dies alltäglich. Ein Gewaltscreening durchzuführen, scheint derzeit für Notaufnahmen nur schwierig realisierbar zu sein. Verbindliche Versorgungsstandards fehlen. Die Bereitschaft an Schulungen zum Umgang mit gewaltbetroffenen Patientinnen und Patienten teilzunehmen, ist vor allem bei Pflegekräften gegeben.
2012,2
Hintergrund: Bäuerinnen sind besonders gefährdet, sich mit der zeckenübertragenen Borreliose zu infizieren. Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Freien ist das berufsgruppenspezifische Risikopotenzial höher als das Risiko der Allgemeinbevölkerung. Es ist anzunehmen, dass die Bedeutung der Borreliose aufgrund klimatischer Veränderungen in Zukunft zunehmen und dann ein noch größerer Bedarf an zielgruppenorientierter Prävention für diese Berufsgruppe entstehen wird. Fragestellung: Der vorliegende Beitrag untersucht, welche Muster der Risikowahrnehmung und der Bewältigung von Borreliose nordhessische Bäuerinnen entwickeln. Diese Erkenntnisse sind Grundlage für zielgruppenspezifische Präventionsmaßnahmen, die an den alltäglichen und berufsbiographischen Handlungsmustern der Bäuerinnen ansetzen. Methodisches Vorgehen: Aus dem empirischen Material einer Gruppendiskussion wurden geschlechtsspezifische Wahrnehmungsmuster der Borreliosegefahr durch die einzelnen Bäuerinnen herausgearbeitet und gleichzeitig kollektive berufsgruppenspezifische Orientierungen rekonstruiert. Dazu wurden sequenzielle Feinanalysen genutzt. Ergebnisse: Fallrekonstruktive Analysen ergaben, dass Frau Berger im Gegensatz zu der von Borreliose betroffenen Frau Altmann kein routiniertes Muster beim Umgang mit Zeckenstichen zur Verfügung hat. Beide Bäuerinnen realisieren das Risiko einer Borrelioseinfektion erst im Nachhinein. Frau Altmann nimmt die Gefährdung wahr, sobald Wanderröte auftritt; Frau Berger hat für sich noch keinen wirklichen "Indikator" der Risikowahrnehmung entwickelt. Die vorliegenden empirischen Befunde verweisen in beiden Fällen darauf, dass berufsbiographische und alltagspraktische Handlungsmuster zur Abwehr der Infektionsgefahr eng miteinander verwoben sind. Schlussfolgerungen: Die außerordentlich hohe Berufsidentifikation der Bäuerinnen eröffnet Chancen für zielgruppen- und geschlechtsspezifische Präventionsansätze, sie erschwert jedoch auch individuell (vor-)sorgendes gesundheitsbezogenes Handeln. Gespräche mit betroffenen Bäuerinnen, die Auseinandersetzung mit der Infektionsgefahr, die sorgfältige Dokumentation von Zeckenstichen und die breite Sensibilisierung besonders exponierter Berufsgruppen über verschiedene Kommunikationswege stellen den Befunden dieser Arbeit zufolge sinnvolle Maßnahmen der Primärprävention dar.
2012,1
Die Schutzambulanz Fulda dokumentiert gerichtsverwertbar Verletzungen nach interpersoneller Gewalt und asserviert Beweismaterial, unabhängig von einer Strafanzeige. Das vom Land Hessen und dem Landkreis Fulda finanzierte Modellprojekt ist im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) angesiedelt. Zwischen dem 17.05.2010 und dem 06.06.2011 wurden 141 Verdachtsfälle bekannt. In einer Vollerhebung wurden Angaben zur betroffenen Person, zum Ort und zur Art des Ereignisses, zu den angreifenden Personen sowie den Gewaltfolgen statistisch erfasst und ausgewertet. Die Schutzambulanz erreichte überwiegend Opfer von Partnergewalt gegen Frauen und familiärer Gewalt gegen Kinder aus den städtischen Regionen des Landkreises Fulda. Mutmaßliche Angreifer waren überwiegend männlich. In 55 Fällen erfolgte eine gerichtsverwertbare Dokumentation. Verletzungen waren vor allem am Kopf und an den oberen Extremitäten erkennbar. In 35 Fällen erfolgte eine Vermittlung an die Polizei. Die Schutzambulanz scheint ihre Ziele erreichen zu können.
2011,2
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) entschädigt Opfer von Gewalt aus Mitteln des Staates für die ökonomischen Schäden, die aus den erlittenen gesundheitlichen Folgen resultieren. Nur ein kleiner Teil (ca. 4 %) der Personen, die wegen körperlicher oder sexualisierter Gewalt Anzeige erstatten, stellen einen Antrag auf Opferentschädigung. Das OEG und seine Regelungen scheinen sowohl unter Betroffenen als auch unter Menschen, die beruflich mit Gewaltgeschädigten zu tun haben, nicht hinreichend bekannt zu sein. Unter der Frage, welche Formen interpersoneller Gewalt sich in den Anträgen auf Opferentschädigung finden und inwieweit eine gerichtsverwertbare ärztliche Dokumentation die Bearbeitung erleichtern könnte, wurden 209 Anträge auf Opferentschädigung, die im Jahr 2008 im Versorgungsamt Fulda abschließend bearbeitet wurden, analysiert. Ergänzend wurden Experteninterviews durchgeführt. Etwa jeder dritte bis vierte der gestellten Anträge wurde bewilligt. Damit erhalten ca. 1 – 2 von 100 polizeilich registrierten Opfern eine soziale Entschädigung. Rentenansprüche bestehen in weniger als einem Drittel der bewilligten Anträge. Die Entschädigung von Therapiekosten wird im Regelfall durch eine Pauschale an die gesetzlichen Krankenversicherungen abgegolten, ohne spürbare Auswirkungen für Antragstellende, die krankenversichert sind. Strukturell scheint eine Benachteiligung in den Entschädigungschancen der Opfer von familiärer Gewalt bzw. Partnergewalt vorzuliegen und damit indirekt eine Benachteiligung von Frauen, vermutlich auch von Kindern und älteren Menschen. Zudem spiegelt der Tätlichkeitsbegriff des OEG nicht die Gesamtheit strafrechtlich relevanter Formen von Gewalt wider, die zu gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen führen können. Anerkennungsverfahren dauerten durchschnittlich 13 Monate; bei bewilligten Anträgen durchschnittlich 6 Monate länger als bei abgelehnten Anträgen. Eine zeitnahe Anerkennung und Entschädigung der Betroffenen konnte somit nicht gewährleistet werden. Zwischen der Akuthilfe durch die Polizei oder psychosozialen Hilfeeinrichtungen und den Entschädigungsleistungen durch das OEG zeigte sich dadurch eine Lücke in der Opferhilfe. Von dem Recht der Entscheidung nach einer freien Beweiswürdigung wurde in der Bearbeitung selten Gebrauch gemacht. Die ärztliche Dokumentation wird bisher nicht zur Beweiswürdigung genutzt, obwohl sie theoretisch eine Erleichterung für die antragstellende Person und die Sachbearbeitenden bei der Rekonstruktion des Tathergangs darstellen könnte. Veränderungspotentiale sind auf zwei Ebenen zu sehen: Eine Neuausrichtung des Opferrechts könnte die Anerkennung von Opfern ohne die automatische Verbindung mit Entschädigungsansprüchen beinhalten, Soforthilfe auf Basis einer glaubwürdigen Schilderung und Beweissicherung gewährleisten und Rentenzahlung im Falle langfristiger Folgen sicherstellen. Eine veränderte Verfahrenspraxis, auf Basis bestehender gesetzlicher Regelungen, könnte die Möglichkeit der freien Beweiswürdigung vermehrt anwenden und den systematischen Einbezug ärztlicher Dokumentation zur Beweiswürdigung vorsehen.
2011,1
Die Attraktivität des Kostenerstattungsprinzips in der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt auf den ersten Blick darin, dass gleichzeitig die Transparenz für die Versicherten erhöht, Abrechnungsbetrug verhindert, das Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten reduziert und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die gestärkte Rolle des Patienten verbessert werden sollen. Diese Erwartungen an die Wirksamkeit des Kostenerstattungsprinzips sind jedoch nur dann realisierbar, wenn Versicherte bzw. Patienten ein hohes Ausmaß an Altruismus im Sinne von hoch motivierter Verantwortlichkeit gegenüber der Versichertengemeinschaft an den Tag legen würden. Wird in Übereinstimmung mit der gesundheitsökonomischen Theorie von einem Nutzen maximierenden Patienten bzw. Versicherten ausgegangen, ist die Validität der Argumentationskette „mehr Transparenz – mehr Kostenbewusstsein – weniger Inanspruchnahme“ brüchig. Allein mit der Einführung des Kostenerstattungsprinzips ist eine Zunahme der Steuerungskompetenz des Patienten nicht zu erwarten. Empirisch ist ein verändertes Verhalten der Leistungserbringer ebenso wenig nachgewiesen wie die erwarteten Veränderungen im Versichertenverhalten. Es gibt sogar empirische Anzeichen dafür, dass ein steigendes Kostenbewusstsein im Rahmen eines ökonomisch rationalen Verhaltens zu steigender Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen führen kann. Aus einem internationalen Vergleich (Australien, Niederlande) lassen sich drei Schlussfolgerungen ableiten: Erstens kann es für die Patienten erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn dem Leistungserbringer die Wahl zwischen Kostenerstattung und Sachleistung überlassen wird. Die freie Arztwahl löst dieses Problem nicht, weil Leistungsanbieter nur in Ausnahmefällen freiwillig nach dem Sachleistungsprinzip abrechnen. Um Kostenerstattung für die Versicherten attraktiver zu machen, müssten zweitens gleiche Abrechnungssätze für Kostenerstattung und Sachleistung gelten. Dies würde das finanzielle Risiko für die Versicherten einschränken. Eine solche Regelung würde aber gleichzeitig das Interesse der Leistungsanbieter an der Kostenerstattung deutlich senken, weil zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten entfallen. Drittens besteht die Gefahr, dass sich Krankenversicherer bei einem steigenden Anteil von Kostenerstattungstarifen ihrer Steuerungs- und vor allem Sicherstellungsverantwortung entziehen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Versicherten des Unterschieds zwischen Sachleistung und Kostenerstattung nicht bewusst sind. Im Rahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) hat der Gesetzgeber nur vorsichtige Änderungen an der Option zur Kostenerstattung vorgenommen. Ein Anspruch auf Erstattung für die Versicherten besteht weiterhin höchstens in der Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu erstatten hätte. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs ist jedoch das zentrale Element, das die Attraktivität der Kostenerstattungsoption für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig begrenzt. Daher werden die Änderungen im GKV-FinG die Attraktivität der Kostenerstattungsoption - wie auch die Attraktivität eines Wahltarifs Kostenerstattung - nicht wesentlich erhöhen können. Entlang von Szenarien werden die Auswirkungen obligatorischer Kostenerstattung und unveränderten bzw. veränderten Abrechnungsmodalitäten diskutiert. So würde ein Szenario mit einem einheitlichen Abrechnungssystem und Wahlrecht für die Versicherten eine zentrale Barriere zur Inanspruchnahme des Kostenerstattungsprinzips beseitigen. Auch würden Anreize zur angebotsinduzierten Nachfrage weitgehend beseitigt. Die Effekte auf die Inanspruchnahme der Versicherten wären dennoch ungewiss. Letztlich ist zu fragen, ob eine erhöhte Kostentransparenz nicht auch mit geringerem administrativem Aufwand durch eine für die Patienten kostenfreie Patientenquittung erreicht werden könnte.