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Abstract
Der seit Jahren zunehmende Fach- und Führungskräftemangel in Deutschland veranlasst Organisationen zu intensiven Bemühungen, Mitarbeitende zur Besetzung ihrer vakanten Stellen zu gewinnen und sie vor allem auch möglichst langfristig an sich zu binden, um ihre Geschäftstätigkeit jetzt und in Zukunft sicherzustellen. Die Unternehmen orientieren ihre Bindungsmaßnahmen vielfach an den insbesondere aus empirischen Studien hervorgehenden Charakteristika von Generationen, die Auskunft über deren jeweilige Bedürfnisse und Erwartungen im Arbeitskontext geben. Von deren Erfüllung versprechen sie sich, dass ihre Mitarbeitenden zufrieden sind und zum Bleiben motiviert werden. Die Kritik an Genera-tionsstudien ist Anlass zu prüfen und zu diskutieren, ob das Bindungsmanagement von Unternehmen zielführender an anderen Kriterien als an der Generationszugehörigkeit festgemacht werden kann. Es wird der in den USA im Jahr 2016 aufgekommene Begriff der Perennials, der Menschen unabhängig von Alter und Generationszugehörigkeit anhand bestimmter gemeinsamer Merkmale umfasst, herangezogen und geklärt, ob Menschen mit Perennial-Mindset für Unternehmen Talente darstellen, die für sie von großem Wert sind und deshalb längerfristig gehalten werden sollten. Die Charakteristika von Perennials werden analysiert und den Persönlichkeitseigenschaften nach dem Big Five-Modell zugeordnet, gefolgt von einer Erörterung, in welchem Zusammenhang die Wesenszüge und Eigenschaften mit organisationalem Commitment als Ausdruck von Mitarbeiterbindung stehen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die Ableitung von Personalmanagement- und Führungsmaßnahmen, die geeignet erscheinen, die Bleibemotivation von Perennial-Mitarbeitenden positiv zu beeinflussen, wobei auch Nutzen und Aufwand der Identifizierung von Perennials sowie die Umsetzung der Bindungsmaßnahmen im Vergleich zur Anwendung des Generationenkonzepts beurteilt werden. Die kritische Auseinandersetzung mit dem Perennial-Ansatz zur Mitarbeiterbindung beruht auf theoretischen Überlegungen, die aus der Auswertung von Literatur und z. T. Internetquellen resultieren, und kann als Ausgangspunkt für weitergehende empirische Untersuchungen dienen.
The 1st Jordanian Conference on Logistics in the Mashreq Region was organized within the framework of the research project “JOINOLOG”, funded by the German Ministry of Education and Science.
The project’s conclusion and introduction to an audience of peers was the 1st Jordanian Conference on Logistics in the Mashreq Region (JCLM1), conducted on November 14th and 15th, 2023. These are the proceedings of this final event. They consolidate the shared efforts of all participants and speakers in JCLM1. The collection of these scientific results aims to promote logistical sciences and its transfer into application, which is reflected by their multidimensional presentation in this document.
Abstract
Forest-based carbon credits are crucial in most Emissions Trading Schemes as they offer a cost-efficient means of offsetting hard-to-abate emissions. To date, this has not been the case in the European Union Emissions Trading Scheme (EU ETS). However with the Paris Agreement rulebook now finalized, there could be an opportunity to revive this flexibility mechanism in European climate policy. Based on 24 expert interviews, we examined the forest potential within the EU ETS across short, medium, and long-term time frames. We found that the compliance system will remain blocked until 2030, but there is a greater likelihood of transitioning towards the inclusion of forest-based removals and reductions in the long term. Although forestry projects have faced significant reluctance in the EU, there is unanimous agreement on the importance of both technological solutions and such initiatives for climate protection. To fully leverage the potential of forest activity in the future, it will be necessary to adopt different methods and tools (e.g., liability regimes), stricter legislation on socio-economic factors (e.g., land use rights), overcoming implementation hurdles (e.g., do not compromise deterrence through mitigation), and maintaining an open political stance. This study provides a comprehensive perspective on the barriers and potentials of forestry projects within the compliance system of the EU which is essential to be addressed when re-opening the discussion on future eligibility. The implication of the findings suggest an immediate start to adopt to the barriers for carbon credit readiness in the next phase of the EU ETS beginning of 2030.
Climate change is a global challenge, with estimated mitigation costs ranging from $1.6 to $3.8 trillion per year. As a pioneer in climate action, the European Union has the most exten-sive emissions trading system worldwide (90% of the global value of $759 billion in 2021). In this paper, we review the European Union's climate strategy, emphasizing the EU Emissions Trading System (EU ETS) development, and the role of tropical forest carbon credits for off-setting. We argue that the European Union continues to leave a significant potential of trop-ical forests as natural carbon sinks unattended. In contrast, we reveal that the regulators can learn from the experiences made in the past and the finalization of the rulebook for Article 6 of the Paris Agreement. We present a proposal on changes to the EU ETS regulation by con-verting the European Commission's proposal to increase the linear reduction factor from 2.2% to 4.2% to the eligibility of forest carbon credits, resulting in additional funding poten-tial for forestry projects to increase necessary carbon sinks. Simultaneously, allowing flexibil-ity of investing to a limited extent in neutralization projects mitigates the risk of overstress-ing regulated companies to reach the emission reduction targets.
The two Bretton Woods Sisters – International Monetary Fund (IMF) and World Bank – have been key actors in the international political economy since their inception in 1944. While the IMF was established to support national economies during rather short-term, macroeconomic crises, the World Bank has had a more long-term focus on development and economic growth. In pursuit of their goals, both institutions’ instrumental repertoire includes the provision of information, surveillance, technical assistance and training, policy advice, and – arguably most importantly – lending to those countries that have limited or no access to private capital markets. In this paper, I critically analyse the Bretton Woods sisters’ institutional set-up, their objectives and instruments. Further, various criticisms and challenges of the multilateral system are discussed, including the economic policy conditions imposed on borrowing countries, the Western-dominated governance structure and the under-representation of major emerging economies such as China and India.
Abstract
Over the course of the European Sovereign Debt Crisis members of the euro area have put up significant resources to stabilize the financial situation of a few fellow member states. In Germany, this support is subject to a controversial discussion. One aspect in that is the extent of support provided. Using the financial assistance provided to Greece as an example, this paper sheds some light on the financial burden for Germany in comparison to other member states of the euro area, especially Estonia, Latvia and Lithuania. This implies not only an interesting comparison of strains between large and small economies but also between original and later euro area members.
Keywords: euro area, debt crisis, exposure, Greece, Baltic states, Germany
Abstract
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) publizierte Anfang 2015 die „Sicherheitsstrategie für die Güterverkehrs- und Logistikwirtschaft – Schutz kritischer Infrastrukturen und verkehrsträgerübergreifende Gefahrenabwehr“. Dieses Dokument offenbart erhebliche Erkenntnisdefizite hinsichtlich der Kritikalität logistischer Infrastrukturen durch potenzielle Bedrohungen wie Naturkatastrophen, Unfälle oder terroristische Angriffe. Damit wird deutlich: Deutschland ist auf Risiken, die nach Eintritt einen wesentlichen Einfluss auf die logistische Infrastruktur haben, nur bedingt vorbereitet.
Im Rahmen des Projektes RIMA-KIL „Risikomanagement für kritische Infrastrukturen in der Logistik“ wurden nun verschiedene Ansätze zur Identifizierung und Bewertung von Risiken für die kritische logistische Infrastruktur entwickelt, untersucht und katalogisiert. Das entstandene Methodenset, welches sich Methoden sowohl des Risikomanagements als auch des Operations Research bedient, gibt dem Anwender einen umfassenden Überblick über existierende und praxiserprobte Ansätze. Ferner gibt es in vielen Fällen eine Bewertung über die Anwendbarkeit im logistischen Kontext an.
Mit Hilfe der Methoden, die RIMA-KIL übersichtlich katalogisiert hat, kann ein Entscheider geeignete Tools zur Risikoidentifikation und Risikobewertung umsetzen und vorhandene Risiken so erkennen und proaktiv oder auch reaktiv managen. Auf Basis dieses Erkenntnisgewinns ist es anschließend einem Infrastrukturbetreiber erst möglich das Gesamtnetzwerk entsprechend auszubauen um auch beim Risikoeintritt adäquat vorbereitet zu sein.
Um sowohl praxisrelevante als auch wissenschaftlich innovative Ergebnisse zu erzielen, wurde das Projekt interdisziplinär mit Beteiligten aus Forschung und Praxis durchgeführt. Regelmäßige Koordinationstreffen mit Infrastrukturbetreiber und -nutzern, sowie zahlreiche Präsentationen auf wissenschaftlichen Fachkonferenzen stellten ein ständiges Feedback und somit mögliche Verbesserungen sicher.
Abstrakt
1. Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO, die vor deutschen Gerichten beantragt werden, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, wenn nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, der „Verwalter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 EuInsVO – wie nach deutschem Verständnis – Inhaber eines privaten Amtes ist. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zudem selbst dann eröffnet, wenn der „Verwalter“ nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Träger öffentlicher Gewalt ist. Dieser Hoheitsträger handelt im Falle des Art. 36 Abs. 1 EuInsVO trotzdem in einer Zivilsache, da Ermächtigungsgrundlage für die EuInsVO Art. 81 AEUV ist (justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen). Schließlich ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, wenn der „Verwalter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 EuInsVO einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 EGGVG erlassen hat.
2. Statthafte Maßnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO sind im Zivilrechtsweg nicht die vorläufigen Maßnahmen nach § 21 InsO, sondern das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren nach §§ 916 ff. ZPO. Obwohl die bloße Zusicherung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 EuInsVO keinen Vollstreckungstitel darstellt und damit die lokalen Gläubiger – liegt auch sonst kein Vollstreckungstitel vor – nicht unmittelbar vor der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung stehen, ist das Arrestverfahren anwendbar. Es ist das in der Regel statthafte Verfahren, da der Gläubiger meist eine Geldforderung geltend macht und zudem der Anspruch aus der Zusicherung in eine Geldforderung übergehen kann. Will der lokale Gläubiger einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens sichern lassen, ist dafür die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO statthaft.
3. Art. 36 Abs. 9 EuInsVO begründet für die deutschen Gerichte nur deren internationale Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich nicht schon aus § 19a ZPO, da dieser nur den allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters regelt. Der allgemeine Gerichtsstand wird jedoch vorliegend durch den ausschließlichen Gerichtsstand nach §§ 802, 919, 937 ZPO verdrängt. Danach ist sachlich (und örtlich) in Arrestverfahren ausschließlich dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zu verwertende Sache liegt. Im Übrigen und bei einstweiligen Verfügungsverfahren ist das ausschließlich zuständige „Gericht der Hauptsache“ im Anwendungsbereich des Art. 36 Abs. 9 EuInsVO so auszulegen, dass das sachnächste Gericht zuständig ist. Das ist dasjenige Gericht, das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständig gewesen wäre. Gehört die Sache dort aufgrund des Werts des Streitgegenstandes zu den Landgerichten, ist dieses zuständig, §§ 23, 71 GVG.
4. Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, dass der lokale Gläubiger Arrestanspruch und -grund bzw. Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht hat, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO. Beide Voraussetzungen sind im Lichte von Art. 36 EuInsVO autonom auszulegen. Der Arrestanspruch ist dann begründet, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens von dem Inhalt der Zusicherung im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO abweicht. Eine solche Abweichung kann – bezogen auf den Antragsteller – in negativer als auch positiver Hinsicht möglich sein. Ein Arrestgrund ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die lokalen Gläubiger nur noch in einem gerichtlichen Verfahren in dem Staat des Hauptinsolvenzverfahrens schadlos halten könnten. Die Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund richtet sich nach dem Grundsatz der lex fori nach deutschem Zivilprozessrecht.
5. Die grammatische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 36 Abs. 8 und 9 EuInsVO ergibt, dass auf Verfahren nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO das „Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache“ Anwendung findet.
6. Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens werden nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht vollzogen. Für eine solche Vollziehung gibt es schon deshalb ein Bedürfnis, da die EuInsVO keine Vorschrift enthält, wonach der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens gerichtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus anderen Mitgliedstaaten anerkennen muss. Betreffend bewegliche Sachen werden Arrestbefehle deshalb mit der Pfändung nach § 930 ZPO vollzogen, betreffend unbewegliche Sachen durch eine Zwangshypothek nach § 932 ZPO. Die Verhaftung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens zur Vollziehung des persönlichen Arrestes ist zumindest im Grundsatz denkbar, § 933 ZPO. Unterlassungsverfügungen gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens werden regelmäßig mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft erzwungen, § 890 ZPO.
7. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann gegen Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen Rechtsschutz vor deutschen Gerichten suchen. Das folgt aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch und gilt selbst dann, wenn der Verwalter eine ausländische (juristische) Person sein sollte. Für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kommt neben der Abwendung durch Hinterlegung eines Geldbetrages nach § 923 ZPO und der Sicherheitsleistung nach § 927 ZPO insbesondere der Widerspruch nach § 924 ZPO in Betracht (ggf. in Verbindung mit § 936 ZPO). Die Anordnung zur Erhebung einer Hauptsacheklage nach § 926 ZPO ist im Anwendungsbereich des Art. 36 Abs. 9 EuInsVO teleologisch zu reduzieren und daher nicht anwendbar.
8. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann bei deutschen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegen. Damit kann er seine Rechtsposition darstellen, noch bevor lokale Gläubiger den Arrest bzw. die einstweilige Verfügung beantragen (Vorweg-Verteidigung).
9. Nach der grammatischen, systematischen und teleologischen Auslegung können sich auch lokale Gläubiger im Sinne von Art. 2 Nr. 11, 36 Abs. 9 EuInsVO nach § 945 ZPO (verschuldensunabhängig) schadensersatzpflichtig machen, wenn sich die Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.
Seit 2008 untersuchen die beiden Autoren regelmäßig den Stand des Risikomanagements in der Speditions- und Logistikbranche. Diese Untersuchungen werden mittels empirischer Erhebungen durchgeführt. Das vorliegende Discussion Paper dokumentiert die Ergebnisse der aktuellsten Erhebung aus dem Jahre 2015. Dabei weist die Studie unter anderem den Anwendungsgrad des Risikomanagements aus, die Verankerung in der Aufbauorganisation sowie die Nutzung von Methoden und IT-Anwendungen. Abschließend stellt sie den wahrgenommenen Nutzen des Risikomanagements für Logistikdienstleister dar.
Kurzfassung
Fehlverhalten in Unternehmen bzw. durch deren Mitarbeiter kann in der Praxis zu Verlusten durch Umsatzeinbußen, Geldstrafen oder gar zu Haftstrafen führen. Ein Imageschaden kann zudem die Abwanderung von Kunden und Mitarbeitern zur Folge haben und somit wirtschaftliche Schäden vergrößern. Dies gilt für Großunternehmen ebenso wie für kleine und mittelständische Unternehmen, wenngleich KMUs dieser Problematik bislang eine geringere Bedeutung beigemessen haben.
Compliance Management als Ansatz zur Bewältigung dieser Herausforderungen wird daher in KUMs in geringerem Maße als in den Konzernen umgesetzt, zumal keine explizite rechtliche Verpflichtung besteht. Eine Auseinandersetzung mit dem Konzept empfiehlt sich dennoch, um dessen Erfolgspotenzial ausschöpfen zu können. Zudem sollten sich KMUs als Marktpartner der Großen auf die Erwartungen der Konzerne vorbereiten.
Unter Berücksichtigung der begrenzten finanziellen, personellen und zeitlichen Kapazitäten kleiner und mittelständischer Unternehmen werden hier die Anforderungen an ein erfolgsträchtiges Implementieren von Compliance Management aufgezeigt. Konkret werden das Aufbauen einer Compliance-Struktur sowie das Schaffen einer Compliance-Kultur beschrieben. Damit haben KMUs die Gelegenheit, Compliance Management zum Erfolgsfaktor zu entwickeln und sich zudem als integrer Marktpartner zu profilieren.