Working Paper
Refine
Document Type
- Working Paper (115) (remove)
Has Fulltext
- yes (115) (remove)
Keywords
- Biosphärenreservat Rhön (29)
- Hessische Rhön (5)
- Nachhaltige Entwicklung (5)
- Straßenplanung (5)
- Umwelterziehung (5)
- Bayerische Rhön (4)
- Biosphärenreservat (4)
- Gewalt (4)
- Naturschutz (4)
- Partizipation (4)
Institute
Die Ortschaften der Rhön waren bis Mitte des vergangenen Jahrhunderts flächendeckend über das Straßennetz erschlossen. Dieses wurde für den motorisierten Verkehr weiter ausgebaut. Bedingt durch die deutsche Teilung fehlen jedoch leistungsfähige Bundesfernstraßen durch das Zentrum der Rhön (Hohe Rhön und Umgebung). Überörtliche Verkehre werden bis heute über die B 27 und B 84 im nördlichen Bereich und die B 279 im südlichen Bereich gelenkt. Verkehre von überregionaler Bedeutung werden über die Autobahnen 7 und 4 im Westen und Norden und über die A 71 im Osten der Rhön geführt. Die Planung der B 87neu als möglichst direkte Linie zwischen den zentralen Orten Fulda und Meinigen mit Anbindung Zella-Mehlis/Suhl wird den regionalen Verkehr zwischen diesen Zentren begünstigen. Zugleich stellt diese Linie eine kurze Verbindung der Wirtschaftsräume Halle/Leipzig und Frankfurt/Rhein-Main über Erfurt her. Die von Thüringen ausdrücklich gewünschte Leistungsfähigkeit für überregionale Fernverkehre wird einen erhöhten Anteil Schwerverkehr auf die Achse A 71/B 87 und B87n, fortgeführt durch die A 66, ziehen. Die erhöhten Verkehrsbelastungen des Fernverkehrs werden tags und überproportional nachts Zusatzbelastungen in die Rhön tragen. Die Rhön wird auch nach Realisierung der B 87n in verkehrsarmen Räumen umweltverträglich zu erfahren sein. Entlang der Trasse wird ein wachsender Fernverkehr die Rhön durchfahren. Der Bedarf für diese Straße wurde gesetzlich bestimmt. Auch die Maßgaben für den Umweltschutz sind rechtlich normiert. Eine weitergehende Umweltvorsorge für das Biosphärenreservat Rhön bleibt allerdings entlang der geplanten Trasse auf der Strecke.
Das Angebot „Frühstückswochen“ stellt die gesunde Ernährung in den Mittelpunkt und wurde als offizielles Projekt der UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ ausgezeichnet. Der Verein „Naturpark und Biosphärenreservat Bayerische Rhön“ wird sich um die Verlängerung der Anerkennung der „Frühstückswochen“ als ein UNESCO-Dekade Projekt „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ bemühen.
Unter Transitionen werden hier allgemein unstete, diskontinuierliche Übergangsprozesse verstanden. In der Selbstbeobachtung erscheinen sie z.B. als Brüche, überraschende Ereignisse, ungeahnte Chancen oder nie für möglich gehaltene Schocks. Retrospektiv jedenfalls – positiv wie negativ bewertet – als entscheidende Weichenstellungen, die später nachfolgende Entscheidungen in einschneidendem Umfang wenn schon nicht determinieren, so jedenfalls aber nachhaltig oder dauerhaft prägen. Als unstet werden sie deswegen eingeschätzt, weil Akteure heute davon zunehmend „unvorhergesehen“ und nicht planbar betroffen sind.
Abstrakt
1. Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO, die vor deutschen Gerichten beantragt werden, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, wenn nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, der „Verwalter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 EuInsVO – wie nach deutschem Verständnis – Inhaber eines privaten Amtes ist. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zudem selbst dann eröffnet, wenn der „Verwalter“ nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Träger öffentlicher Gewalt ist. Dieser Hoheitsträger handelt im Falle des Art. 36 Abs. 1 EuInsVO trotzdem in einer Zivilsache, da Ermächtigungsgrundlage für die EuInsVO Art. 81 AEUV ist (justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen). Schließlich ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, wenn der „Verwalter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 EuInsVO einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 EGGVG erlassen hat.
2. Statthafte Maßnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO sind im Zivilrechtsweg nicht die vorläufigen Maßnahmen nach § 21 InsO, sondern das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren nach §§ 916 ff. ZPO. Obwohl die bloße Zusicherung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 EuInsVO keinen Vollstreckungstitel darstellt und damit die lokalen Gläubiger – liegt auch sonst kein Vollstreckungstitel vor – nicht unmittelbar vor der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung stehen, ist das Arrestverfahren anwendbar. Es ist das in der Regel statthafte Verfahren, da der Gläubiger meist eine Geldforderung geltend macht und zudem der Anspruch aus der Zusicherung in eine Geldforderung übergehen kann. Will der lokale Gläubiger einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens sichern lassen, ist dafür die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO statthaft.
3. Art. 36 Abs. 9 EuInsVO begründet für die deutschen Gerichte nur deren internationale Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich nicht schon aus § 19a ZPO, da dieser nur den allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters regelt. Der allgemeine Gerichtsstand wird jedoch vorliegend durch den ausschließlichen Gerichtsstand nach §§ 802, 919, 937 ZPO verdrängt. Danach ist sachlich (und örtlich) in Arrestverfahren ausschließlich dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zu verwertende Sache liegt. Im Übrigen und bei einstweiligen Verfügungsverfahren ist das ausschließlich zuständige „Gericht der Hauptsache“ im Anwendungsbereich des Art. 36 Abs. 9 EuInsVO so auszulegen, dass das sachnächste Gericht zuständig ist. Das ist dasjenige Gericht, das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständig gewesen wäre. Gehört die Sache dort aufgrund des Werts des Streitgegenstandes zu den Landgerichten, ist dieses zuständig, §§ 23, 71 GVG.
4. Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, dass der lokale Gläubiger Arrestanspruch und -grund bzw. Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht hat, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO. Beide Voraussetzungen sind im Lichte von Art. 36 EuInsVO autonom auszulegen. Der Arrestanspruch ist dann begründet, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens von dem Inhalt der Zusicherung im Sinne von Art. 36 Abs. 9 EuInsVO abweicht. Eine solche Abweichung kann – bezogen auf den Antragsteller – in negativer als auch positiver Hinsicht möglich sein. Ein Arrestgrund ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die lokalen Gläubiger nur noch in einem gerichtlichen Verfahren in dem Staat des Hauptinsolvenzverfahrens schadlos halten könnten. Die Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund richtet sich nach dem Grundsatz der lex fori nach deutschem Zivilprozessrecht.
5. Die grammatische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 36 Abs. 8 und 9 EuInsVO ergibt, dass auf Verfahren nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO das „Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache“ Anwendung findet.
6. Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens werden nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht vollzogen. Für eine solche Vollziehung gibt es schon deshalb ein Bedürfnis, da die EuInsVO keine Vorschrift enthält, wonach der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens gerichtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus anderen Mitgliedstaaten anerkennen muss. Betreffend bewegliche Sachen werden Arrestbefehle deshalb mit der Pfändung nach § 930 ZPO vollzogen, betreffend unbewegliche Sachen durch eine Zwangshypothek nach § 932 ZPO. Die Verhaftung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens zur Vollziehung des persönlichen Arrestes ist zumindest im Grundsatz denkbar, § 933 ZPO. Unterlassungsverfügungen gegen den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens werden regelmäßig mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft erzwungen, § 890 ZPO.
7. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann gegen Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen Rechtsschutz vor deutschen Gerichten suchen. Das folgt aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch und gilt selbst dann, wenn der Verwalter eine ausländische (juristische) Person sein sollte. Für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kommt neben der Abwendung durch Hinterlegung eines Geldbetrages nach § 923 ZPO und der Sicherheitsleistung nach § 927 ZPO insbesondere der Widerspruch nach § 924 ZPO in Betracht (ggf. in Verbindung mit § 936 ZPO). Die Anordnung zur Erhebung einer Hauptsacheklage nach § 926 ZPO ist im Anwendungsbereich des Art. 36 Abs. 9 EuInsVO teleologisch zu reduzieren und daher nicht anwendbar.
8. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann bei deutschen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegen. Damit kann er seine Rechtsposition darstellen, noch bevor lokale Gläubiger den Arrest bzw. die einstweilige Verfügung beantragen (Vorweg-Verteidigung).
9. Nach der grammatischen, systematischen und teleologischen Auslegung können sich auch lokale Gläubiger im Sinne von Art. 2 Nr. 11, 36 Abs. 9 EuInsVO nach § 945 ZPO (verschuldensunabhängig) schadensersatzpflichtig machen, wenn sich die Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.
Als bedeutsamster regionalökonomischer Nachteil einer neuen Rhönquerung ist zweifellos die Schwächung des touristischen Potenzials durch Beeinträchtigung von Ruhe und Naturerleben im Trassennahbereich zu sehen. In regionalökonomischer Hinsicht sind diese Wirkungen angesichts der auch derzeit eher schwach ausgebildeten Tourismuswirtschaft der berührten Gemeinden sicherlich von keiner entscheidenden Bedeutung, doch werden durch neue Verkehrsinfrastrukturen Rahmenbedingungen geschaffen, die die künftigen Entwicklungslinien der begünstigten bzw. benachteiligten Orte wesentlich beeinflussen. Für diese Ortschaften ist es daher weniger eine wissenschaftliche Frage nach den Nutzen und Kosten als vielmehr eine politische Frage, in welchem Szenario die Orte ihre Zukunft sehen: als verkehrsaffine, überregional orientierte Gewerbestandorte mit entsprechender Verkehrsinfrastruktur oder als eher periphere, allenfalls in regionale Wirtschaftskreisläufe eingebundene Wohnstandorte?
Daten aus Hellfeld- und Dunkelfeld-Studien sprechen dafür, Stalking primär als eine Gewaltform zu begreifen, die Männer gegenüber Frauen ausüben. In Deutschland erfährt jede fünfte bis sechste Frau diese Gewalt. Stalking zielt auf Demoralisierung, vor allem die psychische Gesundheit und das soziale Wohlbefinden der gestalkten Personen können beeinträchtigt sein. Die Art der gesundheitlichen Folgen ist von Art, Ausmaß und Dauer des Stalkings und von der Wahl der Bewältigungsstrategien abhängig. Ziel des Forschungsprojekts Stopp Stalker war es, herauszufinden, inwieweit das professionelle Hilfesystem Empowerment-Prozesse bei von Stalking betroffenen Frauen unterstützt, um Demoralisierungsprozessen entgegen zu wirken. Es wurden 13 leitfadengestützte Interviews mit Akteuren aus dem Main-Kinzig-Kreis sowie Expertinnen und Experten aus dem regionalen und nationalem Umfeld geführt, um die Wissensbestände im Hilfesystem zu rekonstruieren. Die im Anschluss verfassten Erinnerungsprotokolle wurden in Anlehnung an das offene, selektive und axiale Kodieren der Grounded Theory ausgewertet. Aus der Perspektive des Hilfesystems folgt die Hilfesuche Betroffener keinem festen Muster. Professionelle Hilfe wird oft erst dann in Anspruch genommen, wenn eine massive Beeinträchtigung im Alltag vorliegt. Die Wahrnehmung der Betroffenen im Hilfesystem variiert von passiven und traumatisierten Personen zu sich aktiv wehrenden Persönlichkeiten. Aufgrund der regional unterschiedlichen Strukturen und nicht auf Stalking spezialisierten Beratungsstellen ist es nicht einfach, sich im Hilfesystem zu orientieren. Die Einrichtungen bieten unterschiedliche Schwerpunkte an. Sie begreifen sich auch als Vermittler innerhalb des Hilfesystems sowie zwischen Betroffenen und Gesellschaft. Psychosoziale Hilfe soll aus Sicht der Akteure dem individuellen Fall angepasst sein und enthält Elemente der Information über Handlungsoptionen, der Stabilisierung und der Aktivierung. Eine frühzeitige psychotherapeutische Versorgung zur Prävention und die Behandlung der gesundheitlichen Folgen scheinen nicht flächendeckend gewährleistet zu sein. Die Aufnahme von Stalking als Straftatbestand (§ 238 StGB) bietet verbesserte rechtliche Handlungsmöglichkeiten und hat zu einer Sensibilisierung in der Gesellschaft geführt. Dennoch wird der § 238 StGB in seinen Auswirkungen aufgrund von unpräzisen Rechtsbegriffen, der Verfahrensdauer und der rechtsstaatlichen Logik der Beweisführung kritisch gesehen. Die Kenntnis seiner Möglichkeiten bei den relevanten Akteuren scheint regional unterschiedlich zu sein. Frauen, denen Stalking widerfährt, haben dann eine Chance auf eine professionelle Unterstützung eines Empowerment-Prozesses, wenn sie Stalking als solches erkennen, aktiv Hilfe suchen, in der Suche an Personen bzw. Einrichtungen geraten, die sich die Idee des Empowerments intensiv zu eigen gemacht haben und darin eine kompetente Begleitung durch aktive Bewältigungsstrategien finden.
Die rechtlich anerkannten Naturschutzverbände der AGN sind gegen eine überregionale Straße, die den Naturraum Rhön und seine Menschen dauerhaft irreparabel ökologisch wie wirtschaftlich schädigt. Durch die überregionale Straße wird umfangreicher Transitverkehr erzeugt ohne eine Wertschöpfung für die Region zu schaffen. Eine neue Bundesfernstraßenverbindung durch die Hochrhön ist mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und einer nachhaltigen Landbewirtschaftung unvereinbar. Eine massive Verletzung der Einmaligkeit der Rhön – und eine unqualifizierte zentrale Verbindung könnte zu einer solchen Verletzung führen – darf nur unter schonender Streckenführung und unter guter glaubhafter Begründung und nicht aus kurzfristig wirtschaftlichem oder politischem Interesse stattfinden. Aufgabe der Politik ist es, das Biosphärenreservat Rhön in seinem Bestand für die Zukunft ökonomisch und ökologisch sicher zu machen und den Menschen ihre Heimat auf Dauer lebenswert zu erhalten.
Die Stadt Sontra stand bei der Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplans vor der Situation, die bisher praktizierte Ausweisung von Bauflächen zu überdenken, weil die Rahmenbedingen für das Bauen und die Bevölkerungsstruktur aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region sich sehr stark verändert hatten. Diese stetige Bevölkerungsveränderung und stark sinkende Grundstücks- und Immobilienpreise habe die Bautätigkeit für Ein- und Zweifamilienhäuser fast zum Erliegen gebracht. Deshalb konnte und musste das Ziel in einem neuen Flächennutzungsplan sein, die Ausweisung von Bauflächen deutlich zu verringern.
Als im Frühjahr 2006 ein Wettbewerb zur Gestaltung der Grün- und Freiflächen im Planungsareal der Galerie ausgeschrieben wurde, saß ein (erwachsener) Bewohner mit am Tisch der Jury. Der Siegerbeitrag des Wettbewerbs sieht vor, zunächst nicht jede Freifläche bis zum letzten Grashalm zu durchplanen. Gut ein Jahr nach Abschluss des Lehrforschungsprojekts zur partizipativen Spielraumgestaltung sieht die Stadt Fulda für den Sommer 2007 eine Beteiligungsaktion vor, bei der die heranwachsenden BewohnerInnen die Gestaltung der verbleibenden Flächen mitbestimmen können. Inwieweit sich hier ein Prozess weiterentwickelt, der in Ablauf und Ergebnis zukunftsfähig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Das UNESCO-Biosphärenreservat Rhön und die Hochschule Fulda könnten – so die Vision – auf dem oben skizzierten Weg eine systematische Kooperation beginnen und damit national, ggf. sogar international eine gewisse Bedeutung erlangen. Dabei wäre unter anderem auch die Mitarbeit in bisher selbst in Wissenschaftskreisen offensichtlich weitgehend unbekannten oder unbeachteten Forschungsinitiativen – wie etwa der sozialwissenschaftlichen Initiative MOST (Management of Social Transformations Programme) der UNESCO – denkbar und wünschenswert. Allerdings gilt, dass es ohne Sozialwissenschaftler keine sozialwissenschaftliche und somit wirklich fächerübergreifende, den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechende Biosphärenreservatsforschung geben wird, was auch durch die Forschungsarbeit sozial- und kulturwissenschaftlich orientierter Geographen nicht ausgeglichen werden kann.
Wie zahlreichen Veröffentlichungen der letzten Zeit zu entnehmen ist, stehen Unternehmen der Gütertransportlogistik u. a. vor der Herausforderung, Berufs-kraftfahrer_innen zu rekrutieren und an sich zu binden. Unter dem Dach "Sozial nachhaltiges Personalmanagement" wurde eine Befragung von Logistikunternehmen durchgeführt, deren Ergebnisse Aufschluss zur derzeitigen Handhabung der Gewinnung und Bindung von Fahrerpersonal sowie zur Verankerung von sozialer Nachhaltigkeit in ihren Organisationen geben. Die der Studie zugrunde gelegten Annahmen wurden z. T. bestätigt; abweichende Rückmeldungen wurden näher untersucht und hinterfragt. Die durch die Umfrage ermittelte Ausgangssituation in den teilnehmenden Logistik-unternehmen diente als Basis zur Eruierung von Optimierungsmaßnahmen, welche als Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden. Das vorliegende Diskussionspapier konzentriert sich auf ausgewählte Aspekte der gesamten Untersuchung, denen besondere Aufmerksamkeit beizumessen ist.
Abstract
Over the course of the European Sovereign Debt Crisis members of the euro area have put up significant resources to stabilize the financial situation of a few fellow member states. In Germany, this support is subject to a controversial discussion. One aspect in that is the extent of support provided. Using the financial assistance provided to Greece as an example, this paper sheds some light on the financial burden for Germany in comparison to other member states of the euro area, especially Estonia, Latvia and Lithuania. This implies not only an interesting comparison of strains between large and small economies but also between original and later euro area members.
Keywords: euro area, debt crisis, exposure, Greece, Baltic states, Germany
Hektik, Stress und Zeitknappheit scheinen die Zeit, in der wir leben, in hohem Maß zu prägen. Die Nahrungsaufnahme wird dementsprechend in Zusammenhang gebracht mit: Fast Food, Convenience-Produkten, keine Zeit zum Einkaufen, Zubereiten und Verspeisen der Lebensmittel, Verlust an Esskultur usw. Die internationale Bewegung Slow Food hat sich dagegen zum Ziel gesetzt, die genannten Merkmale derzeitiger Nahrungsaufnahme zurückzudrängen oder zum Verschwinden zu bringen. Essen soll wieder in Ruhe, in der Gemeinschaft, mit qualitativ hochwertigen und traditionellen Lebensmitteln stattfinden. Voraussetzung von Slow Food ist demnach Slow Life. Aber ist Slow Life in unserer Zeit überhaupt lebbar? Ist Slow Life realisierbar oder nur ein frommer Wunsch? In den folgenden Ausführungen soll diesen Fragen anhand der Problematisierung verschiedener Zeitmodelle nachgegangen werden.
2021 wurden in der Kernstadt Fulda 2000 Personen über 65 Jahren postalisch zu ihrem Alltag und ihrer Lebensgestaltung befragt. In einem Überblick über unterschiedliche Lebensbereiche wird das Bild der Alltagsversorgungsmöglichkeiten und -hindernisse älterer Menschen deutlich. Handlungsempfehlungen für soziale und kommunale Unterstützung ergänzen die Zahlen.
Seit 2008 untersuchen die beiden Autoren regelmäßig den Stand des Risikomanagements in der Speditions- und Logistikbranche. Diese Untersuchungen werden mittels empirischer Erhebungen durchgeführt. Das vorliegende Discussion Paper dokumentiert die Ergebnisse der aktuellsten Erhebung aus dem Jahre 2015. Dabei weist die Studie unter anderem den Anwendungsgrad des Risikomanagements aus, die Verankerung in der Aufbauorganisation sowie die Nutzung von Methoden und IT-Anwendungen. Abschließend stellt sie den wahrgenommenen Nutzen des Risikomanagements für Logistikdienstleister dar.
Abstract
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) publizierte Anfang 2015 die „Sicherheitsstrategie für die Güterverkehrs- und Logistikwirtschaft – Schutz kritischer Infrastrukturen und verkehrsträgerübergreifende Gefahrenabwehr“. Dieses Dokument offenbart erhebliche Erkenntnisdefizite hinsichtlich der Kritikalität logistischer Infrastrukturen durch potenzielle Bedrohungen wie Naturkatastrophen, Unfälle oder terroristische Angriffe. Damit wird deutlich: Deutschland ist auf Risiken, die nach Eintritt einen wesentlichen Einfluss auf die logistische Infrastruktur haben, nur bedingt vorbereitet.
Im Rahmen des Projektes RIMA-KIL „Risikomanagement für kritische Infrastrukturen in der Logistik“ wurden nun verschiedene Ansätze zur Identifizierung und Bewertung von Risiken für die kritische logistische Infrastruktur entwickelt, untersucht und katalogisiert. Das entstandene Methodenset, welches sich Methoden sowohl des Risikomanagements als auch des Operations Research bedient, gibt dem Anwender einen umfassenden Überblick über existierende und praxiserprobte Ansätze. Ferner gibt es in vielen Fällen eine Bewertung über die Anwendbarkeit im logistischen Kontext an.
Mit Hilfe der Methoden, die RIMA-KIL übersichtlich katalogisiert hat, kann ein Entscheider geeignete Tools zur Risikoidentifikation und Risikobewertung umsetzen und vorhandene Risiken so erkennen und proaktiv oder auch reaktiv managen. Auf Basis dieses Erkenntnisgewinns ist es anschließend einem Infrastrukturbetreiber erst möglich das Gesamtnetzwerk entsprechend auszubauen um auch beim Risikoeintritt adäquat vorbereitet zu sein.
Um sowohl praxisrelevante als auch wissenschaftlich innovative Ergebnisse zu erzielen, wurde das Projekt interdisziplinär mit Beteiligten aus Forschung und Praxis durchgeführt. Regelmäßige Koordinationstreffen mit Infrastrukturbetreiber und -nutzern, sowie zahlreiche Präsentationen auf wissenschaftlichen Fachkonferenzen stellten ein ständiges Feedback und somit mögliche Verbesserungen sicher.
Für einen begradigten und ausgebauten Abschnitt der Ulster am „Ulstersack“ im Grenzgebiet Hessen/Thüringen sind im Rahmen des Projekts „Rhön im Fluss“ Maßnahmen zur Revitalisierung des Gewässers vorgesehen. Neben der Bestandsvermessung und einer Gewässerschau wurde nach dem LAWA-Vor-Ort-Verfahren eine Strukturgüterhebung durchgeführt. Durch ausgesuchte Maßnahmen zur Förderung der Eigenentwicklung soll das in der EU-Wasserrahmenrichtlinie postulierte Umweltqualitätsziel des guten ökologischen Zustands bis zum Jahr 2015 erreicht werden. Mit Blick auf das fließgewässertypische Leitbild werden Einzelmaßnahmen entwickelt und als Maßnahmenkombinationen in drei Varianten vorgestellt. Gleichzeitig wird zur Quantifizierung des Erfolgs die erwartete Strukturgüteverbesserung dargelegt. Neben der Berechnung der Wasserspiegellagen wurde eine Kosten-Wirksamkeitsanalyse zur Bewertung der Kosteneffizienz vorgenommen. Die Ausweisung eines ausreichend breiten Uferrandstreifens als Entwicklungs- und Sukzessionsfläche ist wesentliche Voraussetzung für den Umsetzungserfolg. Die für die Planungsphase gewählte Projektabwicklung ist auf ähnlich gelagerte Projekte übertragbar.
Climate change is a global challenge, with estimated mitigation costs ranging from $1.6 to $3.8 trillion per year. As a pioneer in climate action, the European Union has the most exten-sive emissions trading system worldwide (90% of the global value of $759 billion in 2021). In this paper, we review the European Union's climate strategy, emphasizing the EU Emissions Trading System (EU ETS) development, and the role of tropical forest carbon credits for off-setting. We argue that the European Union continues to leave a significant potential of trop-ical forests as natural carbon sinks unattended. In contrast, we reveal that the regulators can learn from the experiences made in the past and the finalization of the rulebook for Article 6 of the Paris Agreement. We present a proposal on changes to the EU ETS regulation by con-verting the European Commission's proposal to increase the linear reduction factor from 2.2% to 4.2% to the eligibility of forest carbon credits, resulting in additional funding poten-tial for forestry projects to increase necessary carbon sinks. Simultaneously, allowing flexibil-ity of investing to a limited extent in neutralization projects mitigates the risk of overstress-ing regulated companies to reach the emission reduction targets.
Der Verein Natur und Lebensraum Rhön e. V. (VNLR) führt für sein Fachforum „Lebensgrundlagen, Lebensqualität, Identität“ neben a) Tourismuskonzept, b) „Wanderwelt Nr.1“, c) Ausbildung von Gästeführern, und d) Nachhaltiger Tourismus unter d) das Rhöner Brauchtum als Aufgabenfeld an (www.biosphaerenreservat-rhoen.de/wir/foren.html). Sichtbar wird hier besonders die Verbindung von Identität und heimatverbundenem Brauchtum. Die Regionale Arbeitsgemeinschaft der fünf Landkreise der Rhön (ARGE Rhön) präsentiert die „Dachmarke Rhön“ als erstes mit dem Ziel, die „gemeinsame Rhöner Identität zu fördern“ (www.rhoen.de/dachmarke/index.html). SCHLIEPHAKE/ORF und KÜHNE/BEHNEN betrachten in diesem Band Heimatbindung bzw. regionale Identität in der Rhön aus empirischer Sicht, während sich RAMMING hier diesen beiden Seiten eines Themas eher von der kulturwissenschaftlichen Seite und in Verbindung mit dem „Koffer-Projekt“ des Freilandmuseums Fladungen/Rhön nähert.